n° 2013/01

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Vermeiden Sie die Tücken der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrags !

Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages ist seit einigen Jahren der Liebling der Arbeitgeber. Obwohl sie wegen ihrer Effizienz und ihrer augenscheinlichen Einfachheit sehr geschätzt wird, hat diese Vertragsauflösung nicht nur Vorteile und bleibt vor den Gerichten anfechtbar.

Zwei Entscheidungen neueren Datums der „Cour de cassation“ weisen darauf hin, diese Art der Vertragsauflösung mit Vorsicht zu benutzen und sich mit Sicherheiten zu versehen.

In der ersten Entscheidung hat die Sozialkammer entschieden, dass die einvernehmliche Vertragsauflösung des Arbeitsvertrags im Falle eines vorangehenden Mobbings als ungerechtfertigte Kündigung bewertet werden muss, die zu einer Abfindungszahlung zugunsten des Angestellten führt. (Entscheidung der Sozialkammer der Cour de cassation vom 30. Januar 2013 n° 11-22332) 

Während diese erste Entscheidung logisch erscheint, ist die zweite erstaunlicher: die Cour de cassation zögert nicht Formerfordernisse für die einvernehmliche Vertragsauflösung hinzuzufügen, wo das Gesetz keine vorsieht.

Tatsächlich hat ein Angestellter die Nichtigkeit und die Qualifizierung der einvernehmlichen Vertragsauflösung, die er unterschrieben hat, als ungerechtfertigte Kündigung erreicht, weil er kein Originalexemplar dieser Vereinbarung von seinem Arbeitgeber ausgehändigt bekommen hat. (Entscheidung der Sozialkammer der Cour de cassation vom 6. Februar 2013, n°11-27000)

Aufgrund dieser Rechtsprechung kann der Arbeitgeber die Zweckmäßigkeit dieser Art der Aufhebung des Arbeitsvertrages im Vergleich zu einer Kündigung mit anschließendem Vergleich bezweifeln, insbesondere auch weil die einvernehmliche Auflösung des Vertrags nur die Beendigung des Vertrags selbst, nicht aber (anders als bei einem Vergleich) die Streitigkeiten bezüglich der Ausführung derselben, wie zum Beispiel die Streitsachen der  Überstunden, regelt.

    Streitsachen vor dem Tribunal Administratif de la Sécurité Sociale: es ist besser vorzubeugen als zu heilen!

Die Anzahl der Streitverfahren über die Anerkennung von Berufskrankheiten vor dem Tribunal Administratif de la Sécurité Sociale ist in vollem Aufschwung. Allerdings ist es wichtig, nicht bis zu diesem Stadium des Verfahrens zu warten, denn oft spielt sich alles im Vorhinein ab.

Die Unterlagen für die Anerkennung von Berufskrankheiten werden von der Ortskrankenkasse (Caisse primaire d’assurance maladie) im Rahmen einer Anhörung beider Parteien untersucht, die viel zu oft von den Arbeitgebern vernachlässigt wird. In dieser Phase des Verfahrens wird über die Anerkennung des beruflichen Hintergrunds der Krankheit entschieden.

Wenn die Streitigkeit vor das Tribunal Administratif de la Sécurité Sociale kommt, übernimmt das Gericht fast systematisch die Meinung der Ortskrankenkasse. Deshalb ist es wichtig, bereits ab dem Zeitpunkt der Erklärung der Berufskrankheit des Arbeitnehmers bei der Ortskrankenkasse oder der diesbezüglichen Information der Firma durch die Ortskrankenkasse zu handeln. 




   Verjährungsfrist : Sie haben nur noch bis zum 19. Juni um ein Recht geltend zu machen

Seit der Reform des Verjährungsrechts durch das Gesetz n° 2008-561 vom 17. Juni 2008 verjähren die Rechte, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, also dem 19. Juni 2008, entstanden sind, im Prinzip nach 5 Jahren außer in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.
Die Rechte, die vor dem  19. Juni 2008 entstanden sind und noch nicht verjährt sind, verjähren spätestens am 19. Juni 2013 um Mitternacht.
Im Handelsrecht wurde die vor der Reform gültige Frist von 10 Jahren auf 5 Jahre verkürzt. (Art. L.110-4 des Code du commerce)
Die neue Verjährungsfrist hat also ab dem 19. Juni 2008 zu laufen begonnen, aber die Gesamtdauer der Verjährung von Rechten, die bereits vor diesem Datum abgelaufene Frist mit einbezogen, darf die neue Verjährungsfrist von 5 Jahren nicht überschreiten. Die Anzahl der Streitverfahren über die Anerkennung von Berufskrankheiten vor dem Tribunal Administratif de la Sécurité Sociale ist in vollem Aufschwung. Allerdings ist es wichtig, nicht bis zu diesem Stadium des Verfahrens zu warten, denn oft spielt sich alles im Vorhinein ab.

Die Unterlagen für die Anerkennung von Berufskrankheiten werden von der Ortskrankenkasse (Caisse primaire d’assurance maladie) im Rahmen einer Anhörung beider Parteien untersucht, die viel zu oft von den Arbeitgebern vernachlässigt wird. In dieser Phase des Verfahrens wird über die Anerkennung des beruflichen Hintergrunds der Krankheit entschieden.

Wenn die Streitigkeit vor das Tribunal Administratif de la Sécurité Sociale kommt, übernimmt das Gericht fast systematisch die Meinung der Ortskrankenkasse. Deshalb ist es wichtig, bereits ab dem Zeitpunkt der Erklärung der Berufskrankheit des Arbeitnehmers bei der Ortskrankenkasse oder der diesbezüglichen Information der Firma durch die Ortskrankenkasse zu handeln.


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