|
>
Arbeitsrecht
> Handelsrecht
Europarecht
Deutsches
Recht
Französisches
Recht

Vermeiden Sie die Tücken der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrags !
Die
einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages ist seit einigen
Jahren der Liebling der Arbeitgeber. Obwohl sie wegen ihrer Effizienz
und ihrer augenscheinlichen Einfachheit sehr geschätzt wird, hat
diese Vertragsauflösung nicht nur Vorteile und bleibt vor den
Gerichten anfechtbar.
Zwei
Entscheidungen neueren Datums der „Cour de cassation“
weisen darauf hin, diese Art der Vertragsauflösung mit Vorsicht zu
benutzen und sich mit Sicherheiten zu versehen.
In
der ersten Entscheidung hat die Sozialkammer entschieden, dass die
einvernehmliche Vertragsauflösung des Arbeitsvertrags im Falle
eines vorangehenden Mobbings als ungerechtfertigte Kündigung
bewertet werden muss, die zu einer Abfindungszahlung zugunsten des
Angestellten führt. (Entscheidung der Sozialkammer der Cour de cassation vom 30. Januar 2013 n° 11-22332)
Während
diese erste Entscheidung logisch erscheint, ist die zweite
erstaunlicher: die Cour de cassation zögert nicht
Formerfordernisse für die einvernehmliche Vertragsauflösung
hinzuzufügen, wo das Gesetz keine vorsieht.
Tatsächlich
hat ein Angestellter die Nichtigkeit und die Qualifizierung der
einvernehmlichen Vertragsauflösung, die er unterschrieben hat, als
ungerechtfertigte Kündigung erreicht, weil er kein
Originalexemplar dieser Vereinbarung von seinem Arbeitgeber
ausgehändigt bekommen hat. (Entscheidung der Sozialkammer der Cour de cassation vom 6. Februar 2013, n°11-27000)
Aufgrund
dieser Rechtsprechung kann der Arbeitgeber die
Zweckmäßigkeit dieser Art der Aufhebung des Arbeitsvertrages
im Vergleich zu einer Kündigung mit anschließendem Vergleich
bezweifeln, insbesondere auch weil die einvernehmliche Auflösung
des Vertrags nur die Beendigung des Vertrags selbst, nicht aber (anders
als bei einem Vergleich) die Streitigkeiten bezüglich der
Ausführung derselben, wie zum Beispiel die Streitsachen der
Überstunden, regelt.
Streitsachen vor dem Tribunal Administratif de la Sécurité Sociale: es ist besser vorzubeugen als zu heilen!
Die
Anzahl der Streitverfahren über die Anerkennung von
Berufskrankheiten vor dem Tribunal Administratif de la
Sécurité Sociale ist in vollem Aufschwung. Allerdings ist
es wichtig, nicht bis zu diesem Stadium des Verfahrens zu warten, denn
oft spielt sich alles im Vorhinein ab.
Die Unterlagen für die Anerkennung von Berufskrankheiten werden
von der Ortskrankenkasse (Caisse primaire d’assurance maladie) im
Rahmen einer Anhörung beider Parteien untersucht, die viel zu oft
von den Arbeitgebern vernachlässigt wird. In dieser Phase des
Verfahrens wird über die Anerkennung des beruflichen Hintergrunds
der Krankheit entschieden.
Wenn die Streitigkeit vor das Tribunal Administratif de la
Sécurité Sociale kommt, übernimmt das Gericht fast
systematisch die Meinung der Ortskrankenkasse. Deshalb ist es wichtig,
bereits ab dem Zeitpunkt der Erklärung der Berufskrankheit des
Arbeitnehmers bei der Ortskrankenkasse oder der diesbezüglichen
Information der Firma durch die Ortskrankenkasse zu handeln.

Verjährungsfrist : Sie haben nur noch bis zum 19. Juni um ein Recht geltend zu machen
Seit
der Reform des Verjährungsrechts durch das Gesetz n° 2008-561
vom 17. Juni 2008 verjähren die Rechte, die nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes, also dem 19. Juni 2008, entstanden sind, im Prinzip nach
5 Jahren außer in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.
Die Rechte, die vor dem 19. Juni 2008 entstanden sind und noch
nicht verjährt sind, verjähren spätestens am 19. Juni
2013 um Mitternacht.
Im Handelsrecht wurde die vor der Reform gültige Frist von 10
Jahren auf 5 Jahre verkürzt. (Art. L.110-4 des Code du commerce)
Die neue Verjährungsfrist hat also ab dem 19. Juni 2008 zu laufen
begonnen, aber die Gesamtdauer der Verjährung von Rechten, die
bereits vor diesem Datum abgelaufene Frist mit einbezogen, darf die
neue Verjährungsfrist von 5 Jahren nicht überschreiten. Die
Anzahl der Streitverfahren über die Anerkennung von
Berufskrankheiten vor dem Tribunal Administratif de la
Sécurité Sociale ist in vollem Aufschwung. Allerdings ist
es wichtig, nicht bis zu diesem Stadium des Verfahrens zu warten, denn
oft spielt sich alles im Vorhinein ab.
Die Unterlagen für die Anerkennung von Berufskrankheiten werden
von der Ortskrankenkasse (Caisse primaire d’assurance maladie) im
Rahmen einer Anhörung beider Parteien untersucht, die viel zu oft
von den Arbeitgebern vernachlässigt wird. In dieser Phase des
Verfahrens wird über die Anerkennung des beruflichen Hintergrunds
der Krankheit entschieden.
Wenn die Streitigkeit vor das Tribunal Administratif de la
Sécurité Sociale kommt, übernimmt das Gericht fast
systematisch die Meinung der Ortskrankenkasse. Deshalb ist es wichtig,
bereits ab dem Zeitpunkt der Erklärung der Berufskrankheit des
Arbeitnehmers bei der Ortskrankenkasse oder der diesbezüglichen
Information der Firma durch die Ortskrankenkasse zu handeln.
|
|