n° 2008/01

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   Grenzüberschreitende Lieferungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften

Um eine Doppelbesteuerung von durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgezahlten Dividenden zu vermeiden, sieht Artikel 216 des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs („Code Général des Impôts“) die Möglichkeit der Muttergesellschaft vor, Erträge aus Beteiligungen an ihrer Tochtergesellschaft bis auf einen Anteil für Ausgaben und Aufwendungen von ihrem zu versteuernden Gewinn abzuziehen. Der steuerpflichtige Anteil für Auslagen und Aufwendungen beträgt dabei 5% des Gesamtertrags aus den Beteiligungen einschließlich der Steuergutschrift und wird in den zu versteuernden Gewinn der Muttergesellschaft reintegriert.

Im Rahmen einer von ihm zu entscheidenden Anfechtungsklage gegen eine in Bezug auf Artikel 216 des Steuergesetzbuchs ergangene fiskalische Weisung hat das oberste französische Verwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die in Frankreich praktizierte Berechnung des Anteils für Auslagen und Aufwendungen mit der Richtlinie 90/435/CEE über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vereinbar sei.

In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung hat sich der Gerichtshof daraufhin am 03. April 2008 darüber ausgesprochen, ob es mit der Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vereinbar ist, dass im Rahmen der Berechnung des Anteils von 5%  nicht nur Inlandssteuergutschriften, sondern auch Auslandssteuergutschriften berücksichtigt werden.

Der Gerichtshof hat dabei angenommen, dass es der Begriff der „von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne“  im Sinne der oben genannten Richtlinie nicht ausschließt, Steuergutschriften in diese Gewinne nicht einzubeziehen, die gewährt wurden, um einen Steuerabzug an der Quelle auszugleichen, den der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft vorgenommen hat. Die Wirksamkeit der französischen Vorschrift ist damit bestätigt worden. 

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03. April 2008, C-27/07, Banque Fédérative du Crédit Mutuel


 


   Laufendes Gesellschafterkonto und Anteilsabtretung

Das Berufungsgericht Versailles hat kürzlich eine Rechtssprechung bestätigt, nach mit der Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Aktien nicht automatisch auch das laufende Gesellschafterkonto auf den Zessionar übertragen wird. Insofern gilt zu bedenken, dass das laufende Gesellschafterkonto nicht auf dem Eigentum an den Anteilen beruht, sondern auf das Gesellschafterdarlehen beruht. Durch das Darlehen wird der Gesellschafter Gläubiger der Gesellschaft. Diese Gläubigereigenschaft ist von der Gesellschafterstellung zu trennen. Andererseits können die Parteien in einem Abtretungsvertrag sehr wohl durch eine ausdrückliche Vertragsbestimmung vorsehen, dass das Gesellschafterkonto bei der Abtretung der Anteile mit übergehen soll. Eine solche Klausel muss allerdings präzis sein und den Übergang des Gesellschafterkontos ausdrücklich vorsehen.

Berufungsgericht Versailles, 25. September 2007, Nr. 06-6222, Guirguis ./. Fifre

   Unwirksamkeit der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers

In einem kürzlich vom OLG Köln zu entscheidenden Fall griff der Alleingeschäftsführer einer GmbH die Ablehnung der Eintragung seiner Amtsniederlegung durch das Registergericht an. Das Registergericht hatte die beantragte Eintragung abgelehnt, da knapp drei Wochen zuvor ein Insolvenzantrag über das Vermögen der betroffenen GmbH gestellt worden war und der Alleingeschäftsführer keinen Nachfolger benannte.

In seiner Entscheidung hat das OLG Köln darauf hingewiesen, dass die von einem Geschäftsführer einer GmbH erklärte Amtsniederlegung zwar auch ohne Vorliegen wichtiger Gründe grundsätzlich wirksam ist, jedoch im Falle des Rechtsmissbrauchs eine Ausnahme gilt. Bisher wurde ein Rechtsmissbrauch in der Rspr. dabei regelmäßig dann angenommen, wenn es sich bei dem niederlegenden Geschäftsführer um den Alleingeschäftsführer handelte, dieser zugleich alleiniger Gesellschafter war und davon absah, einen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen.

Das OLG Köln hat nunmehr entschieden, dass auch die von einem Alleingeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH erklärte Amtsniederlegung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unwirksam sein kann, wenn nicht zugleich ein Nachfolger bestellt wird. Ausschlaggebend ist dabei, ob der niederlegende Gesellschafter und Geschäftsführer insbesondere durch seine Mehrheitsbeteiligung einen solchen Einfluss auf die Gesellschaft hat, dass er durch die Amtsniederlegung eine Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft auslösen kann. Liegt ein solcher Fall vor, kann auch von einem Mehrheitsgesellschafter verlangt werden, dass er sich um die Bestellung eines Nachfolgers bemüht, wenn er sein Amt ohne wichtigen Grund niederlegen möchte.

OLG Köln, Urt. v. 01.02.2008, Az. : 2 Wx 3/08





  
Das neue französische Arbeitsgesetzbuch

Das neue französische Arbeitsgesetzbuch ist am 1. Mai 2008 in Kraft getreten.

Die Bestimmungen wurden grundsätzlich nicht geändert. Manche sind abgeschafft worden, weil sie zu alt oder unnötig waren, andere wurden in andere Gesetzbücher eingefügt.

Die gesetzlichen Normen, die nicht kodifiziert waren, sind jetzt in dem neuen Arbeitgesetzbuch enthalten, so wie das Gesetz über die monatliche Zahlung, die Regelung der Restaurant-Tickets oder die Erstattung der Transportgebühren.

Die Gliederung hat sich sowohl für den gesetzlichen Teil als auch für den Ordnungsteil geändert. Die Artikel des alten Gesetzbuches, die meistens aus mehreren Absätzen bestanden, wurden so aufgespaltet, dass jeder Artikel jetzt nur noch ein Prinzip darstellt. Die Nummerierung besteht aus 3 bis 4 Nummern.

Das Ziel der Reform ist es, das Arbeitgesetzbuch klarer und einfacher verständlich für die Benutzer zu machen.

Das neue Gesetzbuch ordnet folgendes an:

-    Erster Teil: Einzelarbeitsverhältnisse.

In diesem Teil geht es um Ausbildung, Durchführung und Bruch des Arbeitsvertrages, wie um das Arbeitsgericht (Artikel L.1111-1 bis L.1532-1 ; R.1111-1 bis 1523-5).

-    Zweiter Teil: Kollektivarbeitsverhältnisse.

Dieser Teil handelt von Arbeitergewerkschaften, kollektiven Verhandlungen, Personalvertretern, kollektiven Konflikten (Artikel L.2111-1 bis L.2632-2).

-   Dritter Teil: Arbeitsdauer, Lohn, Gewinnbeteiligung, Teilnahme und Lohnersparung (Artikel L.3111-1 bis L.3431-1, R.3121-1 bis D3423-10).

-    Vierter Teil: Gesundheit und Arbeitssicherheit (Artikel L.4111-1 bis L.4831-1; R.4121-1 bis R.4822-1).

-    Fünfter Teil: Arbeit.

Dieser Teil behandelt die Arbeitsbeihilfevorrichtungen und die staatliche Einrichtungen im Bereich Arbeit (Artikel L.5111-1 bis L.5531-1; R.5111-1 bis R.5531-1).

-    Sechster Teil: Berufliche Ausbildung.

Dieser Teil behandelt die Bestimmungen in Bezug auf Lehre, lebenslange berufliche Weiterbildung und die Wertung der erworbenen Erfahrung (Artikel L.6111-1 bis L.6524-1; D.6112-1 bis R.6523-14).

-    Siebter Teil: Spezielle Regeln bei bestimmten Berufen und Tätigkeiten (Artikel L.7111-1 bis L.7521-1 ; R.7111-1 bis D.7522-1)

-    Achter Teil: Kontrolle über Anwendung der Arbeitsgesetzgebung.

Dieser Teil handelt von der Arbeitsaufsichtsbehörde und der Bekämpfung unwiderrechtlicher Arbeit (Artikel L.8112-1 bis L.8331-1 ; R.8111-1 bis R.8323-2).

Gesetz n°2008-67 vom 21. Januar 2008, JO 22 Januar 2008

    Anfechtbarkeit einer betriebsbedingte Kündigung nach Abschluss eines „Übereinkommens zur beruflichen Wiedereingliederung „ (CRP)

Das französische Kassationsgericht hat seine bisherige Rechtssprechung in Bezug auf Übereinkommen zur Wiedereingliederung bestätigt. Nach dieser Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer auch nach dem Abschluss eines solchen Übereinkommens die Möglichkeit, die betriebsbedingten Gründe der Beendigung seines Arbeitsvertrages zu bestreiten.

Nach dem französischen Vorschriften muss der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer vor einer betriebsbedingten Beendigung seines Arbeitsvertrages den Abschluss eines auf ihn zugeschnittenen Übereinkommens zur beruflichen Wiedereingliederung anbieten, sofern der Betrieb weniger  als 1000 Arbeitnehmer umfasst (französisches Arbeitsgesetzbuch Artikel Z.321-4- 2 a .F., Artikel Z. 1233-65 ff. n.F.). Der Gesetzgeber hat dabei  ausdrücklich vorgesehen, dass der Abschluss eines solchen Übereinkommens zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsvertrages führt.

Das Kassationsgericht (s.o.) beharrt dagegen darauf, die Wirksamkeit der Vertragsbeendigung trotz deren „Einvernehmlichkeit“ anhand der Vorschriften über die Kündigung zu überprüfen und führt aus: „Der Abschluss eines „Übereinkommens zur beruflichen Wiedereingliederung“ durch den Arbeitnehmer bewirkt zwar die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages, hindert den Arbeitnehmer jedoch nicht daran, den betriebsbedingten Grund der Vertragsbeendigung anzufechten.“

Cass. soc., 05. März 2008, n°07-41.964, Benard c/ Sté Auto self-service
Stellungnahme des Kassationsgerichts n°0080001P vom 07. April 2008

   Computer gehört nicht zur „Normalausstattung“ des Betriebsrats

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Beschluss vom 15. Mai 2007 seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Betriebsrat nur dann die Anschaffung eines PC nebst Zubehör und Software gem. § 40 Abs. 2 BetrVG fordern kann, wenn diese Sachmittel zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Betriebsrat eines Unternehmens, das bundesweit Drogeriemärkte betreibt, die Anschaffung eines Computers nebst Zubehör und Software gefordert. Zur Begründung führte er an, dass ein PC der Beschleunigung der Betriebsratsarbeit diene, weil Schreibarbeiten schneller und effektiver mit einem PC als mit der Schreibmaschine erstellt werden könnten. Außerdem gehöre der PC zu dem üblichen technischen Niveau der Kommunikationsmittel. Weder die einzelnen Verkaufsstellen des Unternehmens noch der regelmäßige Ansprechpartner des Betriebsrats in personellen und sozialen Angelegenheiten (Bezirksleiter) verfügten jedoch über einen PC.

In diesem Beschluss bekräftigt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, dass auf Grund der in dem Fall vorliegenden betrieblichen Arbeitsorganisation die Nutzung eines Computers nicht betriebsüblich ist. Ferner wird in dieser Entscheidung klargestellt, dass es keinen Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung einer nicht näher definierten „Normalausstattung“ gibt, sondern der Betriebsrat im Einzelfall zu begründen hat, weshalb dieses Sachmittel gerade zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist. Eine leichtere oder rationellere Erledigung der Betriebsratsaufgaben reiche zur Begründung der Erforderlichkeit nicht aus. Der Betriebsrat müsse konkret darlegen, dass er ohne diese Ausstattung seine anderen Aufgaben vernachlässigen müsste.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2007, 7 ABR 45/06



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