n° 2007/05

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Europarecht    Deutsches Recht    Französisches Recht



   Vorherige Mängelanzeigepflichten

Will ein Steuerzahler gegen eine Steuereinziehung vorgehen, weil er die Erhebung ungerechtfertigt oder unregelmäßig findet, so kann er Widerspruch einlegen, gegen:

  • die Ordnungsmäßigkeit des Erhebungsbescheids oder die Modalitäten der Geltendmachung

  • die Existenz, den Anteil oder die Fälligkeit seiner Verpflichtung gegenüber dem Fiskus (oder jeden anderen Grund, der nicht die Bemessungsgrundlage und die Steuerberechnung betrifft).

Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Monaten eingelegt werden, da er sonst nichtig ist.

In einem Urteil vom 25. Mai 2007 entschied der Conseil d'Etat (oberstes französisches Verwaltungsgericht), dass die Steuerbehörde in ihren Bescheiden die Fristen und Rechtsmittel benennen muss, über die die Steuerzahler verfügen, um gegen die Steuereinziehung vorzugehen.

Fehlen diese Angaben, so ist die dem Steuerzahler gesetzte Frist von zwei Monaten, um Mängel anzuzeigen, unwirksam.

Durch dieses Urteil, das der seit Jahren konstanten Rechtsprechung des Cour de Cassation (französischer Kassationsgerichtshof ) entspricht, setzt der Conseil d’Etat dem Zögern der Verwaltungsrichter der Sachinstanz ein Ende.

(CE 25 mai 2007 n° 285747)

 

   Neues Doppelbesteuerungsabkommen über Erbschaft und Schenkung zwischen Frankreich und Deutschland

Grenzüberschreitende Erbschafts- und Schenkungsfälle führen nach dem gegenwärtigen Rechtszustand oft zu einer gleichzeitigen Besteuerung in Frankreich und Deutschland. Derartige steuerliche Hindernisse sollen durch ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern abgebaut werden.  

Als Anknüpfungspunkt der Besteuerung sieht das Abkommen den Wohnsitz des Erblassers oder des Schenkers an, der grundsätzlich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten ermittelt wird. Ist der Erblasser oder Schenker in beiden Vertragsstaaten ansässig, so wird einer der beiden Staaten als Wohnsitzstaat bestimmt. Für die Ermittlung des Wohnsitzstaats werden dabei, wenn der Erblasser oder Schenker eine natürliche Person ist, die Kriterien der ständigen Wohnstätte, des Mittelpunkts der Lebensinteressen und des gewöhnlichen Aufenthalts herangezogen. Bei anderen als natürlichen Personen ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ausschlaggebend.

Das Abkommen sieht die Besteuerung jedoch nicht nur im Wohnsitzstaat vor. Unbewegliches Vermögen, Betriebsstätten und bestimmtes bewegliches Vermögen können vielmehr auch im Belegenheitsstaat besteuert werden. Dabei ist zu beachten, dass als unbewegliches Vermögen im Sinne des Abkommens auch Aktien, Anteile und sonstige Rechte an Gesellschaften gelten, wenn das Vermögen der betroffenen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als der Hälfte aus in Deutschland oder Frankreich gelegenen Immobilien besteht; es sei denn, die Immobilie wird von der Gesellschaft für ihren eigenen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Bedarf genutzt bzw. dient ihrer selbstständigen Tätigkeit. Als Teil des Nachlasses oder der Schenkung werden Rechte an einer Gesellschaft dabei jedoch nur dann angesehen, wenn der Erblasser oder Schenker allein oder gemeinsam mit nahen Angehörigen unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Rechte an dieser Gesellschaft hält.

Kann ein Vermögenswert nach dem Abkommen in beiden Vertragsstaaten besteuert werden, so wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass der Wohnsitzstaat eine Anrechnung der im anderen Staat gezahlten Steuer vornimmt. Der Anrechnungsbetrag ist dabei auf die Höhe der Steuer begrenzt, die im Anrechnungsstaat auf den im anderen Staat besteuerten Vermögensteil entfallen würde.

Das Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation. Das hierfür in Deutschland erforderliche Vertragsgesetz ist vom Bundestag am 14. Juni 2007 angenommen worden. Ein Entwurf für das in Frankreich erforderliche Vertragsgesetz wurde der Assemblée Nationale am 29. August 2007 vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Drucksache 398/07 ; Assemblée Nationale,
 Gesetzesentwurf Nr. 153, 29.08.2007.

 


   Gütliche Teilung eines liquidierten Unternehmens

Vorschriften über Nachlassverteilung, einschließlich bevorzugter Zuteilung, sind auf Aufteilungen zwischen Gesellschaftern anwendbar. Diese können regelmäßig, durch Fassung einer Satzung, eine Verfügung oder ein gesondertes Rechtsgeschäft entscheiden, dass gewisse Vermögenswerte bestimmten Gesellschaftern zugeteilt werden sollen (Code civil [Französisches Bürgerliches Gesetzbuch] Art. 1844-9, Abs. 2 und 3).

Der Kassationshof hat entschieden, dass die gütliche Auseinandersetzung das gegenseitige Einverständnis der Gesellschafter bedarf. Mit dieser Begründung hat das Gericht das Urteil eines Berufungsgerichts aufgehoben, das Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erlaubte, bei Abwesenheit eines Teilhabers mittels der in der Satzung bestimmten Dreiviertelmehrheit über die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens zu entscheiden.

Auch, wenn dies nicht ausdrücklich in Art. 1844-9 Code civil vorgeschrieben, ist der Grundsatz der Einstimmigkeit anzuwenden, wenn es sich bei der Verteilung gewisser Vermögenswerte an bestimmte Gesellschafter um einen Teilungsvorgang handelt, der der Zustimmung aller Teilhaber bedarf.

Zwar bezieht sich das Urteil auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist aber auf Handelsgesellschaften übertragbar.

Kassationshof, Kammer für Handelsachen, 30. Mai 2007,
 n° 05-13.851 (n° 800 FS-PB)

   Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln auf Finanzierungshilfen bei mittelbar  verbundenen Unternehmen

Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 17. April 2007 entschieden, dass Finanzierungshilfen durch ein mit einem Gesellschafter verbundenen Unternehmen bereits dann den Eigenkapitalersatzregeln gem. § 32 a Abs. 3 GmbHG unterliegen, wenn das kreditgebende Unternehmen im Zeitpunkt der Finanzierungsentscheidung mittelbar über das Schwester- oder Mutterunternehmen an der Kreditnehmerin beteiligt ist.

Das heißt, dass nicht nur von formalen Gesellschaftern zur Verfügung gestelltes funktionales Eigenkapital in Eigenkapitalersatz umqualifiziert und dadurch besonderen Rückzahlungsregeln unterworfen wird, sondern dass dies gemäß § 32 a Abs. 3 Satz 1 GmbHG auch für andere (juristische) Personen gilt, wenn diese Gesellschaftern wirtschaftlich gleichstehen. Eine solche wirtschaftliche Gleichstellung wird vor allem dann bejaht, wenn dem Dritten eine Finanzierungsverantwortung zukommt. Dies ist bei Dritten, die mit dem Gesellschafter eine wirtschaftliche Einheit bilden, nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere dann gegeben, wenn zwischen dem Dritten und dem Gesellschafter oder der Gesellschaft eine Verbindung im Sinne der §§ 15 ff. AktG besteht.

Die Rechtsprechung entschied bisher regelmäßig Fallkonstellationen, in denen es sich bei der kreditgebenden Gesellschaft um eine GmbH handelte, die zwar nicht selbst an der Kreditnehmerin beteiligt war, aber mehrheitlich von einem Unternehmen gehalten wurde, das an der Kreditnehmerin relevant beteiligt war. Die Rechtsprechung ging dabei davon aus, dass die für die Zurechnung des Darlehens des Nichtgesellschafters an den Gesellschafter erforderliche qualifizierte Einflussmöglichkeit des Gesellschafters auf die konkrete Finanzierungsentscheidung zu bejahen ist.

Vom BGH bislang offen gelassen ist die Frage, ob ein gesellschaftliches Abhängigkeitsverhältnis auch zwischen Aktiengesellschaften angenommen werden kann.

Das OLG Karlsruhe hatte nun einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem die kreditgebende Aktiengesellschaft mit der Gesellschafterin (ebenfalls eine Aktiengesellschaft) der kreditnehmenden GmbH mittelbar über die herrschende Mutteraktiengesellschaft verknüpft war und bejahte eine diesbezügliche Finanzierungsverantwortung der Kreditgeberin. Dabei hielt die Muttergesellschaft 86,1 % und 99,77 % der Anteile an ihren Tochtergesellschaften. Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass es hinsichtlich der Verantwortung für eine ordnungsgemäße Unternehmensfinanzierung nicht auf die rechtstechnische Ausgestaltung der Verbindung zwischen den Unternehmen ankomme. Ob eine dritte Kreditgeberin sich so behandeln lassen müsse, als sei sie selbst als Gesellschafterin an der Kreditnehmerin beteiligt und damit Adressatin der Kapitalersatzregeln, sei in einer wirtschaftlichen Betrachtung danach zu beurteilen, ob das kreditgebende Unternehmen im kritischen Zeitpunkt der Finanzierungsentscheidung bereits mit Risikokapital mittelbar (über ein verbundenes Unternehmen) an der Kreditnehmerin beteiligt sei. In einem solchen Fall werde vermutet, dass das Darlehen mit Rücksicht auf die Beteiligung des verbundenen Unternehmens, societas causa, gegeben wurde.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. April 2007, Az.: 17 U 219/05)

 





  
Pflicht des Arbeitgebers den Arbeitnehmern eine französische Ausführung der Unterlagen zur Verfügung zu stellen

Das französische Gesetzt «Toubon » verpflichtet den Arbeitgeber, hinsichtlich Informationen, die für die Arbeitnehmer bestimmt sind, sich in französischer Sprache auszudrücken (Artikel L 122-39-1 franz. Arbeitsgesetzbuch).  

Das Ministerium hat, auf der Grundlage dieses Artikels, hinsichtlich eines Arbeitnehmers einer französischen Tochtergesellschaft einer ausländischen Firmengruppe, an das Recht des Arbeitnehmers erinnert, sich von seinem Arbeitgeber eine französische Ausführung aller Unterlagen aushändigen zu lassen, die insbesondere die Berufsausbildung, die Hygiene und die Sicherheit am Arbeitsplatz betreffen.

Antwort des franz. Ministeriums für die Anstellung, die Arbeit
 und die berufliche Eingliederung der Jugendlichen vom 5. April 2007,
 Frage Senator Masson vom 19. Oktober 2006.

   Erlass vom 19 April 2007 zur Anwendung des Gesetz n°2006-340 vom 23. März 2006 über die Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen

Durch gemeinsamen Erlass verschiedener staatlichen Stellen (der SDFE, DGT und DGEFP) in Form von Verordnungsblättern erfolgte eine Konkretisierung der Anwendung des Gesetzes über die Lohngleichheit.

Blatt 1 – Verpflichtung, jährlich über den Abbau von Vergütungsunterschieden zwischen Frauen und Männern auf Basis eines Vergleichsberichts zu verhandeln.

Blatt 2 – Staatliche finanzielle Unterstützung zur Förderung von Gleichberechtigung im Beruf zwischen Frauen und Männern.

Blatt 3 – Verbesserung der mit der „Elternschaft“ verbundenen Rechte

  1. Verschärfung von Sanktionen wegen Diskriminierungen auf Grund von Schwangerschaft:

Durch das Gesetz vom 23. März 2006 wurden in die Artikel L.122-45 und L.123-1 des Code du travail Regelungen bezüglich der Diskriminierung auf Grund von Schwangerschaft eingefügt.

Das Gesetz schützt neben Angestellten auch Bewerber auf einen Arbeits- oder Praktikumsplatz.

Für Diskriminierungen auf Grund von Schwangerschaft sieht der Code pénal nunmehr eine Geldstrafe von bis zu 45 000 € oder eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren vor (Art. 225-1 und 225-2 Code pénal).

  1. Verpflichtung zur Einführung von Lohnnachzahlungen in Folge von Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub.

Der oder die aus dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub zurückgekehrte Angestellte hat Anspruch auf eine Anpassung seines/ihres Gehalts an die während des Urlaubs eingetretene allgemeine Gehaltssteigerung sowie die in diesem Zeitraum von Angestellten gleicher Berufskategorie erzielte durchschnittliche individuelle Gehaltserhöhung (Art. L.122-26 Code du travail).

Zu welchem Zeitpunkt muss die Lohnnachzahlung erfolgen?

Die Lohnnachzahlung an dem Tag fällig, an dem die Person aus ihrem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub zurückkehrt.

Es sind allerdings nur Lohnerhöhungen betroffen, die während eines Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs durchgeführt wurden. Für den Erziehungsurlaub ist eine entsprechende Regelung nicht getroffen worden.

Wen betrifft die Regelung?

Die Regelung des Gesetzgebers umfasst das Unternehmen, nicht aber die Gruppe, Wirtschafts-, Firmeneinheit oder Anstalt.

Welche Löhne betrifft die Regelung?

Zum Lohn im Sinne der Regelung zählt das Grundgehalt sowie Sach- und Geldleistungen und jeder andere Bestandteil unmittelbarer oder mittelbarer Bezahlung von Arbeitsleistungen des Angestellten durch den Arbeitgeber (Gewinnbeteiligungen werden von der Regelung dagegen nicht als Lohn angesehen).

Ausgeschlossen von der Berechnungsgrundlage sind Lohnerhöhungen auf Grund von Beförderung; Prämien für besondere Arbeitsleistungen, an denen der zurückkehrende Angestellte nicht mitgewirkt hat; sowie besondere Zulagen (Hochzeit, Dienstjahre…).

Sofern Beschäftigte derselben Gehaltskategorie keine Lohnerhöhung erhielten, ist dies bei der Berechnung der durchschnittlichen Gehaltsteigerung zu berücksichtigen.

  1. Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs im Falle einer Frühgeburt

  2. Rechte auf bezahlten Urlaub
     

Gesetz Nr. 2006-340 vom 23. März 2006

 

   Schriftlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag beendet bislang bestehenden Arbeitsvertrag

Durch Urteil vom 19. Juli 2007 hat das Bundesarbeitsgericht die bisherige Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Geschäftsführeranstellungsvertrag bestätigt.Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, liegt darin eine einvernehmliche Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Wird dem Geschäftsführer später gekündigt, kann er sich demnach nicht auf sein vorangegangenes Arbeitsverhältnis berufen. Er verliert somit den rechtlichen Schutz aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis, insbesondere den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz.Durch den Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages stellen die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue vertragliche Grundlage und ersetzen den bisherigen Arbeitsvertrag durch den Geschäftsführervertrag. Allerdings ist dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB, der für die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform voraussetzt, nur im Falle eines schriftlichen Geschäftsführeranstellungsvertrages Genüge getan. Schließen die Parteien dagegen lediglich einen mündlichen Geschäftsführerdienstvertrag, erfolgt dadurch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht in der von § 623 BGB geforderten schriftlichen Form. Folglich ruht in diesem Falle das Arbeitsverhältnis nur und kann später, im Falle der Beendigung des der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegenden Dienstverhältnisses, wieder aufleben.

BAG vom 19. Juli 2007, Pressemitteilung Nr. 56/07

 


   Forderungsanmeldung im Fall einer Aufhebung der Präklusion

Der Gläubiger, der seine Forderung nicht fristgemäss angemeldet hat, wird nicht zur Insolvenztabelle zugelassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Gläubiger vom Insolvenzrichter eine Aufhebung der Präklusion bzw. des Rechtsausschlusses erwirken konnte, und zwar aufgrund der Tatsache, dass die Fristversäumnis ihm nicht zugerechnet werden kann (Artikel L. 622-26 Handelsgesetzbuch). Der Antrag auf Aufhebung der Präklusion muss bei Insolvenzverfahren, die nach dem 1. Januar 2006 eröffnet wurden, innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses gestellt werden. Bei Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2006 eröffnet wurden, beträgt die Frist ein Jahr. Insofern gilt zu beachten, dass zwar kein Gesetzestext den säumigen Gläubiger zwingt, seine Forderungsanmeldung vor der Anrufung des Insolvenzrichters auf Aufhebung der Präklusion nachzuholen, so ist dennoch erforderlich, dass er seine Forderungsanmeldung innerhalb eines Jahres nach Eröffnungsbeschluss nachholt, und zwar selbst dann, wenn der Insolvenzrichter noch nicht über die Aufhebung der Präklusion entschieden haben sollte (Entscheidung noch nach altem Recht für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2006 eröffnet wurden; die Entscheidung ist aber auf Insolvenzverfahren, die nach dem 1. Januar 2006 eröffnet wurden, übertragbar, wobei eine 6-Monatsfrist zu berücksichtigen wäre).

Kassationsgerichtshof, Senat für Handelssachen, 9. Mai 2007,
 Société Ets coquelle ./. Receveur divisionnaire des impôts d’Arras ouest.



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