n° 2007/04

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Europarecht    Deutsches Recht    Französisches Recht

 

   Dividendenausschüttung an eine europäische Muttergesellschaft – Befreiung vom Abzug der Quellensteuer

Nach dem Wortlaut einer am 10. Mai 2007 erlassenen Vorschrift hat die Verwaltung entschieden, die steuerliche Behandlung der durch eine französische Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden ab dem 1. Januar 2007 zu verändern. Dies betrifft Ausschüttungen an eine Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraumes hat, welches ein Abkommen zur Abschaffung der Doppelbesteuerung mit Frankreich geschlossen hat. Erforderlich ist dann jedoch, dass dieses Doppelbesteuerungsabkommen eine Klausel über die gegenseitige behördliche Unterstützung im Kampf gegen Steuervergehen oder Steuerflucht beinhaltet.

Unter der Voraussetzung, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt, werden von nun an auf Dividendenausschüttungen keine Quellensteuer erhoben, sofern diese Ausschüttungen auf der Grundlage des Artikels 119 bis, 2 des CGI (französisches Steuergesetzbuch), der die Möglichkeit der Zurückführung der Quellensabzugssteuer eröffnet, erfolgen. Voraussetzung ist, dass diese durch eine französische Tochtergesellschaft an eine europäische Muttergesellschaft erfolgen, welche eine Mindestbeteiligung von 5 % am Kapital der Tochtergesellschaft hat und in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, eine auf sie anwendbare Regelung zur Steuerbefreiung vorliegt.

Inst. 10 mai 2007, 4 C-7-07

 


   Zustimmungsverweigerung zu einer Kapitalerhöhung

Da das Eigenkapital einer Aktiengesellschaft französischen Rechts (SA) unter die Hälfte des Grundkapitals gesunken war, wurde die Hauptversammlung mit dem Ziel einberufen, über eine Kapitelerhöhung mit anschließender Kapitalherabsetzung durch Übernahme der Verbindlichkeiten zu beschließen.

Ein Aktionär mit einer Kapitalquote von 46% hatte die Zustimmung zu dieser Maßnahme verweigert, weil vorher nicht die Frage geklärt worden war, ob die Gesellschaft aufgelöst oder die Geschäftstätigkeit fortgeführt werden sollte und weil er keine Antworten auf Fragen erhalten hatte, die die strategische Ausrichtung der Gesellschaft betrafen. Das Berufungsgericht hatte daraufhin entschieden, dass dieser Aktionär sein Minderheitenstimmrecht missbraucht habe (Berufungsgericht von Paris, Entscheidung vom 06/07/2005). Diese Entscheidung wurde vom Revisionsgericht mit der Begründung entkräftet, dass das Berufungsgericht nicht bewiesen  habe, dass der Widerspruch des Minderheitsaktionärs gegen die Kapitalerhöhung nur auf die alleinige Absicht gestützt war, seine eigenen Interessen zum Nachteil der anderen Aktionäre durchzusetzen.

Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass das Informationsverlangen zur geplanten strategischen Ausrichtung der Gesellschaft kein Vorhaben zur Verzögerung der Hauptversammlung darstelle, weil die Aktionäre über Informationen betreffend die Zukunft der Gesellschaft verfügen müssen, die es ihnen ermöglichen, mit der entsprechenden Sachkenntnis über ein geplantes Vorhaben abzustimmen.

(Kassationsgericht, Kammer für Handelssachen, 20/03/2007, n° 525 FS PB)

   Variabilitätsklausel bezüglich des Kapitals und maximalen Betrag des Kapitals

Durch Urteil vom 6. Februar 2007, hat die Handelskammer des französischen Kassationsgerichts daran erinnert, dass die in einer Gesellschaftssatzung enthaltene Variabilitätsklausel bezüglich des Kapitals den maximalen Betrag des Kapitals anbeben muss. Im vorliegenden Fall hatte der Verwaltungsrat einer in Form einer Aktiengesellschaft mit variablem Höchstwert betriebenen landwirtschaftlichen Kooperative gemeinnützigen Interesses (SICA) entschieden, das Gesellschaftskapital zu erhöhen. Einer der Gesellschaften, die Aktionär der SICA ist, hatte die Aufhebung dieses Beschlusses beantragt, da die Variabilitätsklausel bezüglich des Kapitals keinerlei Höchstwert für den Fall der Kapitalerhöhung vorsah und behauptet, dass diese Klausel daher nicht wirksam ist. Dieser Antrag ist von dem Berufungsgericht abgewiesen worden. Das Kassationsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts kassiert, da das französische Handelsgesetzbuch vorsieht, dass „eine in einer Gesellschaftssatzung vorgesehene Variabilitätsklausel bezüglich des Kapitals den maximal erlaubten Höchstwert vorsehen muss.“ (frz. HBG Artikel 231-1). Daher stellt das Kassationsgericht fest, dass im Falle des Fehlens einer solchen Angabe in der Satzung jedwede Kapitalerhöhung von den Gesellschaftern oder Aktionären beschlossen werden muss, welche gemeinsam den Beschluss unter den Bedingungen fassen, die für diese Art von Beschluss vorgesehen sind, d.h. im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Verlagerung der Kompetenz für derartige Beschlüsse von der Hauptversammlung auf den Verwaltungsrat oder den Vorstand vor.

Kassationsgericht Handelskammer, 6/02/2007,Nr. 05-19.237, P+B

   GmbH-Reform

Das Bundeskabinett hat am 23. Mai 2007 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Der Entwurf enthält umfassende Reform- und Entbürokratisierungsansätze, um die Gründung der GmbH zu erleichtern und auf diese Weise die Attraktivität der GmbH als Rechtsform zu erhöhen. Gleichzeitig soll Missbrauch effektiver bekämpft werden. Die Schwerpunkte des Gesetzentwurfs sollen im Folgenden kurz zusammengefasst werden:

1. Vereinfachung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen

Eine wesentliche Neuerung liegt in der Vereinfachung von Unternehmensgründungen. Das MoMiG sieht hierfür unter anderem eine Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH von bisher 25.000,00 € auf 10.000,00 € vor. Gleichzeitig soll eine neue GmbH-Variante eingeführt werden, die ohne ein bestimmtes Mindestkapital gegründet werden kann. Diese insbesondere für Existenzgründer vorgesehene „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“ darf allerdings ihre Gewinne nicht voll ausschütten, sondern soll nach und nach das Mindeststammkapital einer normalen GmbH ansparen.  

Geschäftsanteile sollen leichter aufgeteilt, zusammengelegt und übertragen werden können. Während bisher die Stammeinlage mindestens 100,00 € betragen musste und nur in durch 50 teilbare Einheiten aufgeteilt werden durfte, sieht der Entwurf insbesondere vor, dass jeder Geschäftsanteil künftig nur noch auf einen Betrag von mindestens 1,00 € lauten muss, was die Stückelung vorhandener Geschäftsanteile erleichtert.

Zur Beschleunigung von Unternehmensgründungen soll für unkomplizierte Standardgründungen nunmehr ein Mustergesellschaftsvertrag zur Verfügung gestellt werden, bei dessen Verwendung keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich sein soll. Zudem sieht das MoMiG vor, dass die Eintragung von Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, bereits erfolgen kann, bevor die verwaltungsrechtliche Genehmigung für den geplanten Gewerbebetrieb vorliegt.

Die Gründung von Ein-Personen-GmbHs soll erleichtert werden, indem auf die bisher erforderliche Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet wird.

2. Erhöhung der Attraktivität der Rechtsform der GmbH

Bestehende Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung und –erhaltung sollen durch eine klare Regelung des Rechtsinstituts der „verdeckten Sacheinlage“ und der verbotenen Auszahlung von Gesellschaftsvermögen beseitigt werden. Zudem sieht der Entwurf auch eine Vereinfachung und Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts vor.

Um es der GmbH in Zukunft zu erlauben, von der europäischen Niederlassungsfreiheit zu profitieren, soll es ihr ermöglicht werden, einen von dem Satzungssitz abweichenden Verwaltungssitz zu wählen, der auch im Ausland liegen darf.

Schließlich zielt das MoMiG auch auf eine höhere Transparenz der Gesellschaftsanteile ab, um den Verkehr zu schützen und ein gesteigertes Vertrauen in die Gesellschaftsform zu schaffen. Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll daher künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Diese Gesellschafterliste soll künftig unter anderem als Anknüpfungspunkt für den gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen dienen.

3. Bekämpfung von Missbräuchen

Zur Bekämpfung von Missbrauch sieht das MoMiG unter anderem eine Erweiterung der Ausschlussgründe für Geschäftsführer vor. Im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft sollen außerdem die Gesellschafter verpflichtet werden, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Das In-Kraft-Treten des MoMiG ist für die erste Hälfte des Jahres 2008 vorgesehen.

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 23.Mai 2007. 
Der Entwurf des MoMiG kann unter auf der Website des Bundesministeriums der Justiz abgerufen werden.




   Verbot aus Krankheitsgründen zu entlassen, sofern diese einer Belästigung zuzuschreiben sind

Der Arbeitgeber, der beabsichtigt, einen Arbeitnehmer zu entlassen, der krankgeschrieben ist, muss vorab die Ursache dieser Abwesenheit prüfen und sicherstellen, dass sie nicht einer Belästigung zuzuschreiben ist. Der französische Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht aufgrund seiner verlängerten Abwesenheit, die den normalen Betriebsablauf des Unternehmens stört, kündigen darf, wenn es sich erweist, dass seine Abwesenheit die direkte Folge einer moralischen Belästigung ist, die er im Unternehmen erlitten hat. Eine Entlassung dieser Art ist nunmehr ungültig und begründet einen Anspruch auf Wiedereingliederung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, Belästigungshandlungen im Unternehmen zu verhindern und die Verantwortlichen maßzuregeln.

(Kassationsgerichtshof 11. Oktober 2006, Nr 04-48314 FPBR; 
Kassationsgerichtshof  21. Juni 2006, Nr 05-43914 à 05-43919, BC V Nr 223)

   Tarifverhandlungen und Lohngleichheit

Das Gesetz vom 23. März 2006 zur Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen verpflichtet die Tarifpartner dazu, sich zu bemühen, die Lohnungleichheiten zwischen Männern und Frauen vor dem Ende des Jahren 2010 auszugleichen. Das Gesetz sieht hierfür eine Verpflichtung der Tarifpartner zur Verhandlung über diese Frage, jedoch keine Verpflichtung zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen vor.

Ein im Amtsblatt vom 17. Mai 2007 veröffentlichter Ministerialrunderlass vom 19. April 2007 hat dieses heikle Thema weiter präzisiert und die Schwerpunkte der Reform von 2006 nochmals hervorgehoben:

Verpflichtung zur jährlichen Verhandlung über den Ausgleich der Lohnunterschiede vor dem 31. Dezember 2010:

  • Das Ministerium empfiehlt, sich auch anderer Themen als der bloßen Entlohnung im Sinne des Artikels L.140-2 des code du travail (französisches Arbeitsgesetzbuch) anzunehmen. Dabei weist es darauf hin, dass Verhandlungen über die Einstellungspolitik, die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten, die betriebliche Weiterbildung sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ebenfalls geeignet sind, sich auf die bestehenden Lohnunterschiede auszuwirken;

  • Der Runderlass gibt Hinweise dazu, mittels welcher Methodik die Lohnunterschiede berechnet werden sollen;

  • Das Ministerium regt schließlich eine Reform der Einstellungspolitik, des Auswahlverfahren und der Beförderungspolitik in deutlich von Männern dominierten und gut bezahlten Berufsbereichen an (Ingenieure, Führungskräfte, Informatiker, Elektriker), um Frauen den Zugang zu Bereichen zu erleichtern, in denen sie unterrepräsentiert sind (...)

Staatliche Finanzhilfen zur Förderung der Gleichberechtigung im Beruf 

  •  Finanzhilfe zur Vorausplanung der Beschäftigungspolitik durch die Unternehmen

  • Finanzhilfe zur Stellvertretung für Angestellte in Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub

  • Steuererleichterungen für Familien

  • Andere Beihilfen: „contrat pour l’égalité professionnelle“ (Vertrag für berufliche Gleichbehandlung) und „contrat pour la mixité des emplois“ (Vertrag für die gleichberechtigte Aufteilung der Arbeitsplätze auf beide Geschlechter)

Stärkung der Elternrechte

  • Verschärfung der Sanktionen für Diskrimination von Schwangeren

  • Verpflichtung des Arbeitsgebers, den Arbeitnehmer nach Beendigung des Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubes mit den anderen Arbeitnehmern gleichzustellen, falls in der Zwischenzeit Gehaltserhöhungen vorgenommen wurden;

  •  Verlängerung des Schwangerschaftsurlaubs im Falle von Frühgeburten

  • Ansprüche bezüglich des bezahlten Urlaubs...

(Ministère de l’emploi, de la cohésion sociale et du logement : 
Circulaire ministérielle du 19 avril 2007 publiée au JO du 17 mai 2007)

   Verrechnung von Nachteilsausgleichsansprüchen mit Sozialplanansprüchen

Durch Urteil vom 16. Mai 2007 hat das Bundesarbeitsgericht erneut zum Nachteilsausgleich wegen Durchführung einer Betriebsänderung ohne Interessenausgleich Stellung genommen.

Nach § 111 BetrVG stehen den von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern Nachteilsausgleichsansprüche zu, wenn ein Unternehmer mit der Durchführung einer Betriebsänderung beginnt, ohne vorher einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat abgeschlossen oder in ausreichendem Maße versucht zu haben. Nach Ansicht des BAG ist jedoch dieser Nachteilsausgleichsanspruch mit den Ansprüchen aus einem später vereinbarten Sozialplan nach § 112, 112a BetrVG in voller Höhe zu verrechnen, sofern der Arbeitgeber den Konsultationspflichten der EG-Massenentlassungsrichtlinie genügt hat.

Wird also ein Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsänderung entlassen, ohne dass der Abschluss eines Interessenausgleichs versucht worden wäre, so ist seine Abfindung aus einem Sozialplan auf eventuelle Nachteilsausgleichsansprüche anzurechnen, wenn der Arbeitgeber die in der EG-Massenentlassungsrichtlinie geregelten Konsultationspflichten eingehalten hat.

BAG vom 16. Mai 2007, Aktenzeichen: 8 AZR 693/06


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