n° 2007/02

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Europarecht    Deutsches Recht    Französisches Recht

 

   Veräußerungssteuer Übertragung von Gesellschaftsanteilen - Vereinbarung über Gewinnaufteilung

Laut einem am 28. November 2006 gefällten Urteil hat der frz. Kassationsgerichtshof erneut den Grundsatz bestätigt, dass nur die Gesellschafterversammlung darüber entscheiden kann, ob der im, Laufe des Geschäftsjahres erzielte Gewinn oder ein Teil davon als Dividende ausgeschüttet wird und somit den Dividenden ihren rechtlichen Bestand verleiht. Folglich besteht ein Anspruch auf Auszahlung von Dividenden nur für die Personen, die am Beschlusstag Gesellschafter sind.

Im Falle einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen während des Geschäftsjahres, hat der Gerichtshof entschieden, dass die vorweggenommene Aufteilung von Gewinnanteilen des laufenden Geschäftsjahres, bevor diese als solche festgestellt wurden, und bevor ein Dividendenauszahlungsbeschluss gefasst wurde, nicht als Gewinnausschüttung verstanden werden kann.

Eine Vereinbarung über die Gewinnaufteilung begründet für den Erwerber dementsprechend eine Verpflichtung, die jedoch nicht aus dem Gesellschaftsrecht resultiert, sondern die Teil der wirtschaftlichen Bewertung der übertragenen Rechte ist. Sie stellt insofern einen Bestandteil des Verkaufspreises dar, der in die Bemessungsgrundlage der Eintragungskosten eingestellt werden muss.

   Das „Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften" (SEStEG)

Ende letzten Jahres wurden mit dem SEStEG grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unternehmen innerhalb der EU steuerneutral ermöglicht und nationale Steuervorschriften geändert. Zu diesem Zweck erfolgt künftig, entgegen der bisherigen Praxis, bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen innerhalb der EU eine Besteuerung der stillen Reserven nur noch dann, wenn das deutsche Besteuerungsrecht verloren geht. Dies ist insbesondere bei der Verbringung von Wirtschaftsgütern über die Grenze oder bei dem Wegzug der Anteilseigner an einer Kapitalgesellschaft der Fall. Darüber hinaus soll bei grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nicht mehr gelten, so dass in diesem Fall ein Wirtschaftsgut, unabhängig von der handelsrechtlichen Beurteilung, steuerlich immer mit dem gemeinen Wert angesetzt wird.

Eine weitere wichtige Änderung, die Auswirkungen auch auf rein nationale Besteuerungsvorgänge hat, betrifft die noch vorhandenen Körperschaftsteuerguthaben. Hierbei handelt es sich um Guthaben, die noch aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens stammen. Dieses bis 2002 anzuwendende Verfahren sah eine Anrechnung der von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft gezahlten Körperschaft auf die beim Ausschüttungsempfänger zu zahlende Einkommensteuer vor. Seit 2003 ist dagegen nur noch das Halbeinkünfteverfahren anwendbar, wonach eine solche Anrechnung nicht mehr stattfindet, sondern stattdessen die Hälfte der erhaltenen Dividenden steuerfrei ist. Die im Rahmen des Übergangs des Anrechnungsverfahrens auf das Halbeinkünfteverfahren noch vorhandenen Körperschaftsteuerguthaben werden ab 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresbeträgen zurückgezahlt.


  Vergütung des Geschäftsführers einer SARL

Die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung französischen Rechts (SARL) hatte vorgesehen, dass die Vergütung des Geschäftsführers durch ordentlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt wird. Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung, bei der der Geschäftsführer abberufen wurde, stellten die Gesellschafter fest, dass der Geschäftsführer für das abgelaufene Geschäftsjahr keine Vergütung erhalten hatte, und beschlossen, dass ihm auch für das laufende Geschäftsjahr keine Vergütung gewährt werden soll. Der Geschäftsführer verklagte daraufhin die Gesellschaft vor den Gerichten auf Zahlung seiner Vergütung. Das Berufungsgericht von Amiens gab der Klage des Geschäftsführers statt und stellte fest, dass bei Fehlen jeglicher Gesellschafterbeschlüsse über die Festlegung der von der Satzung vorgesehenen Vergütung des Geschäftsführers diese von den Gerichten festgesetzt werden könne. Diese Entscheidung wurde vom Revisionsgericht (Kassationsgericht) in der Grundlage dahingehend entkräftet, dass der Geschäftsführer, entsprechend der Satzung der Gesellschaft, einen Gesellschafterbeschluss über die Festsetzung seiner Vergütung herbeiführen müsse. Infolgedessen könne dieser, wenn jeglicher Beschluss über die Geschäftsführervergütung fehle, vom Gericht nicht die Festlegung seiner Vergütung verlangen, ohne zuvor einen Gesellschafterbeschluss beantragt zu haben.

Kassationsgericht, Kammer für Handelssachen, 14. November 2006, n°1244 F-PB (Société Ste Corneille c/ Delattre)




   Verpflichtung des Unternehmenschefs im Bereich der Sicherheit und der Vorbeugung von Gefahren am Arbeitsplatz

Wir möchten Sie über die Verpflichtung des Arbeitgebers informieren, die Gefahren am Arbeitsplatz zu erfassen und diesen Gefahren vorzubeugen, um für die Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu sorgen und deren Gesundheit zu schützen (Art. L. 230-2 des frz. Arbeitsgesetzbuches). Es gibt in einem Unternehmen viele mögliche Gefahrenquellen (z. Bsp.: Fallgefahr, Lärmbelästigung, falsche Beleuchtung, Gefahren durch die Bildschirmarbeit, …).

In einer Verordnung des frz. Arbeitsgesetzbuches (Art. R. 230-1) sind die Einzelheiten über die Erfassung dieser Gefahren aufgeführt. Die Ergebnisse der Erfassung der Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer eines Unternehmens sind in dem so genannten „document unique“ darzustellen. Diese Erfassung der Gefahren dient als Grundlage für die Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen.

Der Arbeitgeber ist für dieses „document unique“ verantwortlich, selbst wenn die Erstellung des Dokuments einem Sicherheitsbeauftragten oder einer anderen internen oder externen Person des Unternehmens anvertraut worden ist.

Die Tatsache, die Ergebnisse der Erfassung der Gefahren nicht in dem „document unique“ aufzuführen oder dieses nicht regelmäßig zu aktualisieren, stellt eine Ordnungswidrigkeit 5. Klasse dar, welche mit einem Bußgeld von bis zu 1.500 € strafbewehrt ist.

Es muss daher zunächst eine konkrete Erfassung der Gefahren für jede Arbeitseinheit (Gefahrenidentifizierung und Gefahrenanalyse) erfolgen, bevor konkret das „document unique“ erstellt wird.

Das „document unique“ muss zumindest die Ergebnisse dieser Analyse enthalten. In dieser Form genügt das Dokument den verordnungsrechtlichen Anforderungen.

Aber das Dokument kann außerdem eine Auswahl der Gefahren enthalten, welche aufgrund der möglichen schwerwiegenden Konsequenzen vorrangig behandelt werden. Für jede identifizierte Gefahr bestimmt der Arbeitgeber die geeignete Vorbeugemaßnahme.

Wir stehen Ihnen für weitere Auskünfte und Ausführungen zur Verfügung, insbesondere im Zusammenhang mit der Identifikation der Gefahren in Ihrem Unternehmen und der Erstellung eines„document unique“ in Ihrem Unternehmen.

   Betriebsübergang: Kündigungsschutz geht nicht auf den Erwerber über

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 15. Februar 2007 darüber zu entscheiden, ob der bei dem Betriebsveräußerer erworbene Kündigungsschutz im Falle des Betriebsübergangs auf den Erwerber übergeht.

Im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB tritt der Erwerber grundsätzlich in alle Rechte und Pflichten der übergehenden Arbeitsverhältnisse ein. In dieser Entscheidung, die bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass bei einem Betriebsübergang der beim Veräußerer aufgrund der Beschäftigtenzahlen nach § 23 KSchG erworbene Kündigungsschutz nicht zu den übergangsfähigen Rechten gehört.

Die Klägerin hatte beim Veräußerer aufgrund ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit und der Größe des Betriebes Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erworben. Der Erwerber fiel als Kleinbetrieb nicht unter das Kündigungsschutzgesetz und kündigte der Klägerin, nachdem die einjährige Sperrfrist nach dem Betriebsübergang abgelaufen war. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wissen und vertrat die Ansicht, das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung. Nachdem die Klage schon in allen Vorinstanzen erfolglos geblieben war, wies das Bundesarbeitsgericht die Revision zurück, da in dem Betrieb des Erwerbers die Beschäftigtenzahlen des § 23 KSchG nicht vorlagen.

BAG 15. Februar 2007, Pressemitteilung 15/07

   Unwirksamkeit einer „im Auftrag“ unterschriebenen Kündigung

Das Arbeitsgericht Hamburg  hatte kürzlich über die Wirksamkeit einer von einem Assistenten der Geschäftsführung mit dem Zusatz „i.A.“ unterschriebenen Kündigung zu befinden.

Nach § 623 BGB muss die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen. Die Urkunde muss dabei von ihrem Aussteller eigenhändig unterzeichnet werden.

Nach Ansicht des Gerichts war dies bei der „im Auftrag“ unterschriebenen Kündigung nicht der Fall. Der Zusatz „i.A.“ sei vielmehr im Gegensatz zu dem Zusatz „i.V.“ zu sehen. Während letzterer auf ein Vertretungsverhältnis hindeute, verdeutliche der Zusatz „i.A.“ , dass es sich bei dem Unterzeichner lediglich um einen Boten handele. Im Unterschied zu dem Vertreter gäbe der Bote jedoch keine eigene Willenserklärung in eigener Verantwortung ab, sondern übermittle lediglich Willenserklärungen eines anderen. Er sei somit rechtlich nicht als Aussteller der Urkunde anzusehen und könne daher durch seine Unterschrift die Schriftform nicht erfüllen. Aufgrund der somit vorliegenden Formunwirksamkeit der Erklärung stellte das Gericht die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung fest.

Für die Praxis hat diese Entscheidung die Konsequenz, dass bei einer durch einen Dritten unterschriebenen Kündigungserklärung die Vertreterstellung des Unterzeichners deutlich zu kennzeichnen ist. Dabei ist auch daran zu denken, der Kündigung eine entsprechende Vollmacht beizulegen, da sie andernfalls nach §174 BGB zurückgewiesen werden kann.

ArbG Hamburg, 08. Dezember 2006, 27 Ca 21/06



  Verbot des Weiterverkaufs unter Einkaufspreis

Im französischen Recht ist der Weiterverkauf unter Einkaufspreis durch Art. L. 442-2 Handelsgesetzbuch verboten. Diese Bestimmung im Handelsgesetzbuch macht dabei keinerlei Unterschied zwischen den Akteuren und inkriminiert jeden Kaufmann, der eine Ware unter Einkaufspreis weiterverkauft. In diesem Sinne hat der Kassationsgerichtshof kürzlich die Verurteilung einer Vertriebsgesellschaft, die Sportartikel vertreibt, bestätigt. Die betroffene Gesellschaft hatte Sportartikel, die sie vorher bei einer 100%-igen Tochtergesellschaft erworben hatte, unter Einkaufspreis weiterverkauft.  Insofern gilt zu beachten, dass diejenigen Ausnahmeregeln, wonach an sich unzulässige Absprachen bei Tätigkeiten zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe zulässig sein können, keine Anwendung im Bereich des Verbots des Weiterverkaufs unter Einkaufspreis finden.


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