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Verschiedenes
Europarecht
Deutsches
Recht
Französisches
Recht

Missbräuchliche
Abberufung
eines Geschäftsführers
einer SARL
Das
Berufungsgericht
von Paris
hat am 10.
Oktober 2006
entschieden,
dass der
erwiesene,
aber nicht
begründete
Widerspruch
gegen die
Verwirklichung
eines
Vorhabens
der
Gesellschaft
durch einen
von drei
Geschäftsführern
einer GmbH
französischen
Rechts
(SARL) gegenüber
seinen
beiden
Mitgeschäftsführern
einen
berechtigten
Grund für
seine
Abberufung
darstellt.
Im
vorliegenden
Fall wurde
die
Abberufung
aber dennoch
als missbräuchlich
angesehen,
da die
Tagesordnung
der
Gesellschafterversammlung,
die den
Geschäftsführer
abberufen
sollte, nur
die zwischen
ihm und den
anderen
beiden Geschäftsführern
bestehende
Streitigkeit
aufführte,
ohne ausdrücklich
seine
Abberufung
als
Tagesordnungspunkt
zu nennen.
Da dem Geschäftsführer
während der
Gesellschafterversammlung
auch noch
andere
Kritikpunkte
vorgeworfen
wurden (unprofessionelles
Verhalten
wegen der
unterlassenen
Prüfung der
Postein- und
Ausgänge in
seiner
Mailbox),
konnte er für
die
Gesellschafterversammlung
keine
Verteidigungsstrategie
vorbereiten.
Das
Berufungsgericht
hat daher
die
Gesellschafter
der SARL
verurteilt,
dem
abberufenen
Geschäftsführer
eine Entschädigung
in Höhe von
10.000 EUR
als
Ausgleich für
die rücksichtslose
Art seiner
Abberufung
zu zahlen.
Jahresabschluss:
Ist die
Missachtung
der
Hinterlegungspflicht
strafbar?
Seit
der Reform
des
Handelsgesetzbuches
zu Anfang
der Jahre
2000
bestanden
Zweifel darüber,
ob der
Verstoß
gegen die
Verpflichtung
für die
Geschäftsleiter
von
Wirtschaftsunternehmen,
die
Jahresabschlussunterlagen
zu
hinterlegen,
strafrechtlich
verfolgt
werden
konnte.
Diese
Verpflichtung,
den
Jahresabschluss
beim
Handelsgericht
zu
hinterlegen
betrifft die
oHG, deren
Gesellschafter
alle GmbH
oder
Aktiengesellschaften
sind, die
GmbH und
Aktiengesellschaften.
Zu dieser
Frage sind
in der
Vergangenheit
widersprüchliche
Entscheidungen
einiger
Berufungsgerichte
ergangen.
Diese
Zweifel sind
nun mit der
Verordnung
Nr.
2006-1566
vom 11.
Dezember
2006 ausgeräumt:
Die fehlende
Hinterlegung
der
Jahresabschlussunterlagen
ist nun
wieder ausdrücklich
unter Strafe
gestellt,
d.h. mit
Geldstrafe
in Höhe von
1.500 EUR
(3.000 EUR
im
Wiederholungsfall)
belegt. Die
Zukunft wird
zeigen, ob
die
bisherige
eher
nachsichtige
Praxis im
Bereich der
Strafverfolgung
dieses
Delikts
weiterhin
Bestand
haben wird.
Neuregelung der
Jahresabschlusspublizität
Durch
das am 01.
Januar 2007
in Kraft
getretene
EHUG (Gesetz
über
elektronische
Handelsregister
und
Genossenschaftsregister
sowie das
Unternehmensregister)
ist die
Rechnungslegung
publizitätspflichtiger
Unternehmen
neu geregelt
worden.
Jahresabschlüsse
sind nicht
mehr in
physischer
Form beim
jeweiligen
Handelsregister
einzureichen,
sondern an
den
Betreiber
des
elektronischen
Bundesanzeigers
zu übermitteln,
der sie in
das neu
geschaffene
Unternehmensregister
einstellen lässt.
Dies gilt
erstmals für
das nach dem
31. Dezember
2005
beginnende
Geschäftsjahr.
Die
Überprüfung
und
Sanktionierung
von Verstößen
gegen die
Offenlegungspflicht
ist durch
das EHUG
dabei
erheblich
verschärft
worden. Es
wurde eine
Pflicht des
Betreibers
des
elektronischen
Bundesanzeigers
eingeführt,
die
Einreichung
der
Unterlagen
zu prüfen
und
eventuelle
Verstöße
gegen die
Offenlegungspflicht
an das
Bundesamt für
Justiz zu
melden, dem
nunmehr die
zentrale
Zuständigkeit
für die
Verfolgung
von Verstößen
zukommt. Das
Einleiten
und
Betreiben
der
Verfolgung
von Verstößen
erfolgt
daraufhin
von Amts
wegen, und
nicht, wie
bislang,
lediglich
auf Antrag.
Nach § 335
Abs. 3 HGB
n. F. werden
den
beteiligten
Unternehmen
dabei
bereits mit
der
Androhung
des
Ordnungsgeldes
die
Verfahrenskosten
aufgegeben.


Totales
Rauchverbot
am
Arbeitplatz
Seit
dem 1.
Februar 2007
ist das
Verbot des
Rauchens in
den
Unternehmern
verstärkt
worden. Die
geltenden
Bestimmungen
sehen
folgende
Regeln vor:
-
Das
Rauchen
ist in
Gemeinschaftsbüros,
in
Einzelbüros
sowie in
geschlossenen
überdachten
Orten,
welche
allen
Mitarbeitern
zugänglich
sind,
verboten.
-
Auf
das
Rauchverbot
wird
durch
Aushang
eines
entsprechenden
Hinweisschildes
(im
Internet
herunterladbar),
welches
der
ministeriellen
Anweisung
entsprechen
muss,
verwiesen.
-
Dem
Arbeitgeber
obliegt
eine sog.
Verpflichtung
zur
Herbeiführung
des
Erfolges.
Er muss
notfalls
seine
Organisationsbefugnis
bzw.
seine
Disziplinargewalt
anwenden,
damit
das
Verbot
befolgt
wird.
Falls er
seinen
Verpflichtungen
nicht
nachkommt,
macht
sich der
Arbeitgeber
straffällig.
-
Besondere
Orte für
Raucher
können
den
Arbeitnehmern
zur Verfügung
gestellt
werden,
wobei
hierzu
jedoch
keine
Pflicht
besteht.
Diese
Orte müssen
den
Bestimmungen
des
Gesundheitsgesetzbuches
entsprechen.
-
Im
Falle
des
Rauchens
an einem
Ort, an
welchem
das
Verbot
Anwendung
findet,
muss der
Raucher
eine
pauschale
Geldbusse
von 68
€
zahlen.
-
Falls
der für
die Räume
Verantwortliche
nicht
das
entsprechende
Hinweisschild
anbringt
oder den
Arbeitnehmern
nicht
konforme
Räumlichkeiten
zur Verfügung
stellt
oder er
den
Verstoß
gegen
das
Rauchverbot
wissentlich
unterstützt,
so muss
er eine
pauschale
Strafe
von 135
€
zahlen.
Es
wird betont,
dass dieses
Rauchverbot
auf die
Tabakwarengeschäfte,
die Kasinos,
Clubs,
Diskotheken,
Hotels und
Restaurants
erst ab 1.
Januar 2008
Anwendung
findet.
Progressive
Abschaffung
der "Delalande-Abfindung"
Sollte
der
Arbeitgeber
ein
Arbeitsverhältnis
mit einem
Arbeitnehmer
kündigen,
der 50 Jahre
oder älter
ist,
verpflichtet
sich der
Arbeitgeber
grundsätzlich
dazu, an die
französische
Arbeitslosigkeitsversicherungsbehörde
(Assedic)
eine
Abfindung zu
zahlen, die
sog. „Delalande-Abfindung“.
Die Höhe
der
Abfindung
variiert
zwischen
einem bis zwölf
Monatsgehälter
und hängt
jeweils vom
Alter des
Arbeitsnehmers
und Größe
des
Unternehmens
ab.
Diese
Regelung
wurde
anfangs
eingeführt,
um die
Arbeitnehmer,
die über 50
Jahre alt
sind, vor
Entlassungen
zu schützen
und
gleichzeitig
die
Unternehmen
dazu
anzuregen
auf den
Vorruhestand
der
Arbeitnehmer
zurückzugreifen,
um das
finanzielle
Gleichgewicht
zwischen
Versicherungssystems
und
Arbeitslosigkeit
zu erhalten.
Die „Delalande-Abfindung“,
welche sich
durch ein
komplexes
Rechtssystems
charakterisiert,
konnte
jedoch nicht
die
erwarteten
Wirkungen
aufweisen.
Um
schließlich
die
Einstellung
der "Senioren"
zu fördern,
wurde durch
Gesetz
Nr.
2006-1770
vom 30.
Dezember
2006 die
Abschaffung
der „Delalande-Abfindung“
beschlossen.
Demnach
unterliegen
Kündigungen
von
Arbeitsverhältnissen,
die nach dem
31. Dezember
2006
geschlossen
wurden,
nicht mehr
der Pflicht
zur Zahlung
der
Delalande-Abfindung.
Definitiv
abgeschafft
wird
die
Abfindung ab
dem 1.
Januar 2008.
Änderung
der
Rechtsprechung
zu
Bezugnahmeklauseln
in
Formulararbeitsverträgen
Nach
bisheriger
Rechtsprechung
des
Bundesarbeitsgerichts
wollten
tarifgebundene
Arbeitgeber,
die in
Formulararbeitsverträgen
auf einen
Tarifvertrag
in der
jeweils gültigen
Fassung
Bezug
genommen
haben, mit
dieser
dynamischen
Bezugnahmeklausel
nur die
Gleichstellung
von nicht
tarifgebundenen
mit
tarifgebundenen
Arbeitnehmern
erreichen (so
genannte
Gleichstellungsabreden).
In
einer
Entscheidung
vom 14.
Dezember
2005 hat das
Bundesarbeitsgericht
angekündigt,
diese
Auslegungsregel
nicht mehr
auf
Formularverträge
anzuwenden,
die ab dem
01. Januar
2002
geschlossen
wurden. Für
die bis zum
31. Dezember
2001
geschlossenen
Verträge
soll
Vertrauensschutz
gelten. Die
inhaltlichen
Anforderungen
an
Gleichstellungsabreden
nach der
Schuldrechtsreform
wurden vom
Bundesarbeitsgericht
in den im
Jahr 2006
veröffentlichten
Entscheidungen
bislang
nicht präzisiert.
Ferner
bleibt
abzuwarten,
wie die
angekündigte
Änderung
der
Auslegung
von
Bezugnahmeklauseln
nach dem
Urteil des
Europäischen
Gerichtshofs
vom 09. März
2006 von der
deutschen
Rechtsprechung
umgesetzt
wird. Der
Europäische
Gerichtshof
sieht in der
„dynamischen“
Auslegung
der
vertraglichen
Verweisungsklausel
für einen
nicht
tarifgebundenen
Erwerber (eines
Betriebes)
eine Beeinträchtigung
in seinem
Grundrecht
auf negative
Koalitionsfreiheit.
Wollen
tarifgebundene
Arbeitgeber
weiterhin
klarstellen,
dass die
Weitergabe
von Tariferhöhungen
nach
Beendigung
der
Tarifgebundenheit
nicht mehr
gewährleistet
ist (z.B.
nach
Verbandsaustritt
oder
Betriebsübergang),
werden sie
Bezugnahmeklauseln
in
Formularverträgen
künftig
inhaltlich
weiter
fassen müssen.
Unsere
Kanzlei ist
bei der Prüfung
und
Formulierung
dieser
Klauseln
selbstverständlich
gern
behilflich.
Sozialversicherungsfreiheit
von Geschäftsführern
Nach
einer
aktuellen
Entscheidung
des
Landessozialgerichts
Hessen kann
auch die Tätigkeit
von Geschäftsführern
ohne
Gesellschafterstatus
sozialversicherungsfrei
sein.
Sozialversicherungspflichtig
sind grundsätzlich
alle abhängig
Beschäftigten.
Bislang
wurden Geschäftsführer,
die nicht
zugleich am
Kapital der
Gesellschaft
beteiligt
sind und
keine familiären
Bindungen zu
den
Gesellschaftern
haben, als
abhängig
beschäftigt
betrachtet.
Folglich
unterlagen
sie wie
Arbeitnehmer
der
Sozialversicherungspflicht.
Nach der
Entscheidung
des LSG
Hessen gilt
dies jedoch
nicht in
jedem Fall.
Liegen
besondere
Umstände
vor,
aufgrund
derer der
Geschäftsführer
trotz
fehlender
Gesellschafterstellung
einen
beherrschenden
Einfluss auf
die
Gesellschaft
ausübt,
liegt nach
Ansicht des
Gerichts
eine selbständige
Tätigkeit
vor, die
dazu führt,
dass die Tätigkeit
nicht
sozialversicherungspflichtig
ist.
Das
Gericht hat
die Revision
zugelassen,
so dass hier
voraussichtlich
mit einer
klarstellenden
höchstrichterlichen
Entscheidung
zu rechnen
ist.  
Formale
Pflichtangaben
bei geschäftlichen
E-Mails etc.
Seit
1. Januar
2007 gelten
durch das
EHUG (Gesetz
über das
elektronische
Handelsregister
und
Genossenschaftsregister
sowie das
Unternehmensregister)
Änderungen
bezüglich
der
Bestimmungen
über
Pflichtangaben
auf Geschäftsbriefen
von
Einzelkaufleuten,
Personenhandelsgesellschaften
und
Kapitalgesellschaften.
Nach
der
bisherigen
Formvorschrift
des § 37a
HGB
unterlagen
lediglich
Briefe
grundsätzlich
einer
bestimmten
Form und
mussten
daher
entsprechende
Pflichtangaben
(Firma,
Rechtsform,
Ort der
Handelsniederlassung,
Registergericht,
Handelsregisternummer)
enthalten.
Mit
dem EHUG hat
der
Gesetzgeber
nun den
Wortlaut des
§ 37a HGB
um den
Passus „Geschäftsbriefe,
gleichviel
welcher Form“
erweiterte.
Somit findet
die
Formvorschrift
des § 37a
HGB nunmehr
auf alle
Geschäftsbriefe,
E-Mails,
Postkarten,
Telefaxe,
Auftragsbestätigungen
oder
Angebote
etc.
Anwendung.
Seit dem 1.
Januar 2007
müssen
somit
insbesondere
auch geschäftliche
E-Mails
Firma,
Rechtsform,
Ort der
Handelsniederlassung,
Registergericht
und
Handelsregisternummer
aufweisen.
Keine
Geltung hat
diese
Vorschrift
dagegen für
Emails, Faxe
etc. die nur
der internen
Kommunikation
dienen.
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