n° 2007/01

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Europarecht    Deutsches Recht    Französisches Recht



    Missbräuchliche Abberufung eines Geschäftsführers einer SARL

Das Berufungsgericht von Paris hat am 10. Oktober 2006 entschieden, dass der erwiesene, aber nicht begründete Widerspruch gegen die Verwirklichung eines Vorhabens der Gesellschaft durch einen von drei Geschäftsführern einer GmbH französischen Rechts (SARL) gegenüber seinen beiden Mitgeschäftsführern einen berechtigten Grund für seine Abberufung darstellt.

Im vorliegenden Fall wurde die Abberufung aber dennoch als missbräuchlich angesehen, da die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung, die den Geschäftsführer abberufen sollte, nur die zwischen ihm und den anderen beiden Geschäftsführern bestehende Streitigkeit aufführte, ohne ausdrücklich seine Abberufung als Tagesordnungspunkt zu nennen. Da dem Geschäftsführer während der Gesellschafterversammlung auch noch andere Kritikpunkte vorgeworfen wurden (unprofessionelles Verhalten wegen der unterlassenen Prüfung der Postein- und Ausgänge in seiner Mailbox), konnte er für die Gesellschafterversammlung keine Verteidigungsstrategie vorbereiten.

Das Berufungsgericht hat daher die Gesellschafter der SARL verurteilt, dem abberufenen Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR als Ausgleich für die rücksichtslose Art seiner Abberufung zu zahlen.

   Jahresabschluss: Ist die Missachtung der Hinterlegungspflicht strafbar?

Seit der Reform des Handelsgesetzbuches zu Anfang der Jahre 2000 bestanden Zweifel darüber, ob der Verstoß gegen die Verpflichtung für die Geschäftsleiter von Wirtschaftsunternehmen, die Jahresabschlussunterlagen zu hinterlegen, strafrechtlich verfolgt werden konnte. Diese Verpflichtung, den Jahresabschluss beim Handelsgericht zu hinterlegen betrifft die oHG, deren Gesellschafter alle GmbH oder Aktiengesellschaften sind, die GmbH und Aktiengesellschaften. Zu dieser Frage sind in der Vergangenheit  widersprüchliche Entscheidungen einiger Berufungsgerichte ergangen. Diese Zweifel sind nun mit der Verordnung Nr. 2006-1566 vom 11. Dezember 2006 ausgeräumt: Die fehlende Hinterlegung der Jahresabschlussunterlagen ist nun wieder ausdrücklich unter Strafe gestellt, d.h. mit Geldstrafe in Höhe von 1.500 EUR (3.000 EUR im Wiederholungsfall) belegt. Die Zukunft wird zeigen, ob die bisherige eher nachsichtige Praxis im Bereich der Strafverfolgung dieses Delikts weiterhin Bestand haben wird.

    Neuregelung der Jahresabschlusspublizität

Durch das am 01. Januar 2007 in Kraft getretene EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) ist die Rechnungslegung publizitätspflichtiger Unternehmen neu geregelt worden. Jahresabschlüsse sind nicht mehr in physischer Form beim jeweiligen Handelsregister einzureichen, sondern an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu übermitteln, der sie in das neu geschaffene Unternehmensregister einstellen lässt. Dies gilt erstmals für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr.

Die Überprüfung und Sanktionierung von Verstößen gegen die Offenlegungspflicht ist durch das EHUG dabei erheblich verschärft worden. Es wurde eine Pflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers eingeführt, die Einreichung der Unterlagen zu prüfen und eventuelle Verstöße gegen die Offenlegungspflicht an das Bundesamt für Justiz zu melden, dem nunmehr die zentrale Zuständigkeit für die Verfolgung von Verstößen zukommt. Das Einleiten und Betreiben der Verfolgung von Verstößen erfolgt daraufhin von Amts wegen, und nicht, wie bislang, lediglich auf Antrag. Nach § 335 Abs. 3 HGB n. F. werden den beteiligten Unternehmen dabei bereits mit der Androhung des Ordnungsgeldes die Verfahrenskosten aufgegeben.




   Totales Rauchverbot am Arbeitplatz

 Seit dem 1. Februar 2007 ist das Verbot des Rauchens in den Unternehmern verstärkt worden. Die geltenden Bestimmungen sehen folgende Regeln vor:

  •   Das Rauchen ist in Gemeinschaftsbüros, in Einzelbüros sowie in geschlossenen überdachten Orten, welche allen Mitarbeitern zugänglich sind, verboten.

  • Auf das Rauchverbot wird durch Aushang eines entsprechenden Hinweisschildes (im Internet herunterladbar), welches der ministeriellen Anweisung entsprechen muss, verwiesen.

  • Dem Arbeitgeber obliegt eine sog. Verpflichtung zur Herbeiführung des Erfolges. Er muss notfalls seine Organisationsbefugnis bzw. seine Disziplinargewalt anwenden, damit das Verbot befolgt wird. Falls er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, macht sich der Arbeitgeber straffällig.

  • Besondere Orte für Raucher können den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, wobei hierzu jedoch keine Pflicht besteht. Diese Orte müssen den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzbuches entsprechen.

  •  Im Falle des Rauchens an einem Ort, an welchem das Verbot Anwendung findet, muss der Raucher eine pauschale Geldbusse von 68 € zahlen.

  • Falls der für die Räume Verantwortliche nicht das entsprechende Hinweisschild anbringt oder den Arbeitnehmern nicht konforme Räumlichkeiten zur Verfügung stellt oder er den Verstoß gegen das Rauchverbot wissentlich unterstützt, so muss er eine pauschale Strafe von 135 € zahlen.

Es wird betont, dass dieses Rauchverbot auf die Tabakwarengeschäfte, die Kasinos, Clubs, Diskotheken, Hotels und Restaurants erst ab 1. Januar 2008 Anwendung findet.

   Progressive Abschaffung der "Delalande-Abfindung"

Sollte der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigen, der 50 Jahre oder älter ist, verpflichtet sich der Arbeitgeber grundsätzlich dazu, an die französische Arbeitslosigkeitsversicherungsbehörde (Assedic) eine Abfindung zu zahlen, die sog. „Delalande-Abfindung“. Die Höhe der Abfindung variiert zwischen einem bis zwölf Monatsgehälter und hängt jeweils vom Alter des Arbeitsnehmers und Größe des Unternehmens ab.

Diese Regelung wurde anfangs eingeführt, um die Arbeitnehmer, die über 50 Jahre alt sind, vor Entlassungen zu schützen und gleichzeitig die Unternehmen dazu anzuregen auf den Vorruhestand der Arbeitnehmer zurückzugreifen, um das finanzielle Gleichgewicht zwischen Versicherungssystems und Arbeitslosigkeit zu erhalten. Die „Delalande-Abfindung“, welche sich durch ein komplexes Rechtssystems charakterisiert, konnte jedoch nicht die erwarteten Wirkungen aufweisen.

Um schließlich die Einstellung der "Senioren" zu fördern, wurde durch Gesetz  Nr. 2006-1770 vom 30. Dezember 2006 die Abschaffung der „Delalande-Abfindung“ beschlossen. Demnach unterliegen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, die nach dem  31. Dezember 2006 geschlossen wurden, nicht mehr der Pflicht zur Zahlung der Delalande-Abfindung. Definitiv abgeschafft wird die Abfindung ab dem 1. Januar 2008.

   Änderung der Rechtsprechung zu Bezugnahmeklauseln in Formulararbeitsverträgen

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wollten tarifgebundene Arbeitgeber, die in Formulararbeitsverträgen auf einen Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen haben, mit dieser dynamischen Bezugnahmeklausel nur die Gleichstellung von nicht tarifgebundenen mit tarifgebundenen Arbeitnehmern erreichen (so genannte Gleichstellungsabreden).

In einer Entscheidung vom 14. Dezember 2005 hat das Bundesarbeitsgericht angekündigt, diese Auslegungsregel nicht mehr auf Formularverträge anzuwenden, die ab dem 01. Januar 2002 geschlossen wurden. Für die bis zum 31. Dezember 2001 geschlossenen Verträge soll Vertrauensschutz gelten. Die inhaltlichen Anforderungen an Gleichstellungsabreden nach der Schuldrechtsreform wurden vom Bundesarbeitsgericht in den im Jahr 2006 veröffentlichten Entscheidungen bislang nicht präzisiert.

Ferner bleibt abzuwarten, wie die angekündigte Änderung der Auslegung von Bezugnahmeklauseln nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09. März 2006 von der deutschen Rechtsprechung umgesetzt wird. Der Europäische Gerichtshof sieht in der „dynamischen“ Auslegung der vertraglichen Verweisungsklausel für einen nicht tarifgebundenen Erwerber (eines Betriebes) eine Beeinträchtigung in seinem Grundrecht auf negative Koalitionsfreiheit.

Wollen tarifgebundene Arbeitgeber weiterhin klarstellen, dass die Weitergabe von Tariferhöhungen nach Beendigung der Tarifgebundenheit nicht mehr gewährleistet ist (z.B. nach Verbandsaustritt oder Betriebsübergang), werden sie Bezugnahmeklauseln in Formularverträgen künftig inhaltlich weiter fassen müssen. Unsere Kanzlei ist bei der Prüfung und Formulierung dieser Klauseln selbstverständlich gern behilflich.

   Sozialversicherungsfreiheit von Geschäftsführern

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen kann auch die Tätigkeit von Geschäftsführern ohne Gesellschafterstatus sozialversicherungsfrei sein.

Sozialversicherungspflichtig sind grundsätzlich alle abhängig Beschäftigten. Bislang wurden Geschäftsführer, die nicht zugleich am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind und keine familiären Bindungen zu den Gesellschaftern haben, als abhängig beschäftigt betrachtet. Folglich unterlagen sie wie Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht. Nach der Entscheidung des LSG Hessen gilt dies jedoch nicht in jedem Fall. Liegen besondere Umstände vor, aufgrund derer der Geschäftsführer trotz fehlender Gesellschafterstellung einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, liegt nach Ansicht des Gerichts eine selbständige Tätigkeit vor, die dazu führt, dass die Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist.

Das Gericht hat die Revision zugelassen, so dass hier voraussichtlich mit einer klarstellenden höchstrichterlichen Entscheidung zu rechnen ist.



  Formale Pflichtangaben bei geschäftlichen E-Mails etc.

Seit 1. Januar 2007 gelten durch das EHUG (Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) Änderungen bezüglich der Bestimmungen über Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften.

Nach der bisherigen Formvorschrift des § 37a HGB unterlagen lediglich Briefe grundsätzlich einer bestimmten Form und mussten daher entsprechende Pflichtangaben (Firma, Rechtsform, Ort der Handelsniederlassung, Registergericht, Handelsregisternummer) enthalten.

Mit dem EHUG hat der Gesetzgeber nun den Wortlaut des § 37a HGB um den Passus „Geschäftsbriefe, gleichviel welcher Form“ erweiterte. Somit findet die Formvorschrift des § 37a HGB nunmehr auf alle Geschäftsbriefe, E-Mails, Postkarten, Telefaxe, Auftragsbestätigungen oder Angebote etc. Anwendung. Seit dem 1. Januar 2007 müssen somit insbesondere auch geschäftliche E-Mails Firma, Rechtsform, Ort der Handelsniederlassung, Registergericht und Handelsregisternummer aufweisen. Keine Geltung hat diese Vorschrift dagegen für Emails, Faxe etc. die nur der internen Kommunikation dienen.



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