n° 2006/07

 

 

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  Verrechnungspreise : Information und Sicherstellung für kleine und mittelständige Unternehmen (KMU)

Jedes Unternehmen, das grenzüberschreitenden Transaktionen (Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen, Marken- und Patentübertragung oder Konzession…) mit Unternehmen ausführt, welche von ihm abhängig sind, das heißt Unternehmen, die von ihm tatsächlich oder rechtlich kontrolliert werden, oder die das Unternehmen kontrollieren; muss sich vergewissern, dass seine Verrechnungspreise richtig aufgewertet sind.

Allerdings stellen die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erlassenen Empfehlungen (57 des „Code Général des Impôts“ (Abgabenordnung und Textsammlung der Steuergesetze) den Grundsatz auf, dass die zwischen gebundenen Unternehmen vorgenommenen Geschäfte dem Prinzip des vollen Wettbewerbs (?) entsprechend ausgeführt werden müssen, das heißt, das diese Geschäfte unter denselben Bedingungen ausgeführt werden müssen wie identische Geschäfte zwischen unabhängigen Unternehmen.

Die Ermittlung des Fremdvergleichspreises (des vollen Wettbewerbspreises) kann sich für die kleinen und mittelständigen Unternehmen (KMU) als schwierig herausstellen. In diesem Zusammenhang informiert die Verwaltung die KMU in einer von ihr veröffentlichten Ermittlung über folgende Maßnahmen:

-          die Möglichkeit zur Einsicht in das online erhältliche Praxis-Handbuch „Die Verrechnungspreise“ auf der Webseite impôt.gouv.fr. 

-          die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens bezüglich der vorherigen zweiseitigen Zustimmung im Verrechnungspreisbereich, was insbesondere darin besteht, die erforderte Dokumentation zur Stellung und Ermittlung des Zustimmungsantrages zu erleichtern.

Instr. 28 . November 2006, BOI 4 A-13-06

   Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar 2007

Am 1. Januar 2007 tritt in Deutschland die vieldiskutierte Umsatzsteuererhöhung in Kraft. Während der ermäßigte Steuersatz unverändert bei 7%  liegt, wurde der normale Steuersatz von 16 auf 19% erhöht.

Dies bedeutet, dass für alle ab 1. Januar 2007 ausgeführten Umsätze ein normaler Steuersatz in Höhe von 19% eingreift. Der Stichtag 1. Januar 2007 gilt für den Zeitpunkt der Leistungsausführung. Für alle vorher ausgeführten Leistungen ist der bisherige Steuersatz anwendbar, für die ab dem 1. Januar 2007 ausgeführten Leistungen greift dagegen der neue Steuersatz ein. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder gar die Vereinnahmung des Entgelts kommt es dagegen nicht an. Das Abstellen auf den Leistungszeitpunkt führt dazu, dass auch auf Vorschussrechnungen, die eine Leistungserbringung ab dem 1. Januar 2007 betreffen, der Umsatzsteuersatz von 19% anzuwenden ist, selbst im Falle der Rechnungsstellung noch im Jahr 2006. Sofern die Vorschussrechnung lediglich eine 16%ige Umsatzsteuer ausweist, sollte der Unternehmer unbedingt auf eine Nachberechnung der Differenz im Rahmen der Schlussrechnung achten.




   Insolvenzrecht / Bestreiten einer Forderung bei der Prüfung durch den Gläubigervertreter: Mitteilung an den Gläubiger

Für den Fall, dass eine Forderung bestritten wird, hat der Gläubigervertreter dies dem Gläubiger mitzuteilen und ihn dabei aufzufordern, sich hierzu zu erklären (Art. L. 622-27 neue Fassung Handelsgesetzbuch). Gemäß Verordnung vom 28.12.2005, Art. 72, hat die Mitteilung unter anderem den Gegenstand des Bestreitens zu präzisieren und darauf hinzuweisen, dass mangels Antwort innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung der Gläubiger sein Recht zur Gegendarlegung verwirkt. Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Mitteilung durch den Gläubigervertreter die Gründe des Bestreitens angeben muss, damit der Gläubiger sich zu den bestrittenen Punkten erklären kann. In einem Fall, in dem ein Gläubiger lediglich über die Tatsache, dass seine Forderung bestritten werde und über die Höhe des Bestreitens informiert wurde, sich nicht innerhalb der 30-Tage-Frist erklärt hatte, entschied der Kassationsgerichtshof, dass die Mitteilung durch den Gläubigervertreter unvollständig war und daher die Erklärungsfrist nicht zu laufen begann. Folglich ist die Frist, in der der Gläubiger sich zu dem Bestreiten erklären konnte, nicht verwirkt (Kassationsgerichtshof, Kammer für Handelssachen, vom 27. Juni 2006, Gesellschaft Still ./. Forment ès qual.)




   Abänderung des Arbeitsvertrages

Der Arbeitgeber muss die einmonatige Überlegungsfrist einhalten, bevor er ein Kündigungsverfahren nach Weigerung der Abänderung des Arbeitsvertrages durch einen Arbeitnehmer einleitet.

Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin am 20. November 2002 den Vorschlag ihres Arbeitgebers abgelehnt, ihre Arbeitszeiten zu verändern. Der Vorschlag war von dem Arbeitgeber am 9. November 2002 gemacht worden. Der Arbeitgeber hatte das Kündigungsverfahren am 26. November 2002 eingeleitet, als er die Arbeitnehmerin zu dem Vorgespräch vor der Kündigung geladen hatte. Diese Ladung erfolgte also vor Ablauf der einmonatigen Überlegungsfrist.

Der Kassationshof (22. November 2006, n°05-42.619) betont, dass eine Kündigung, welche auf der Ablehnung der Abänderung seines Arbeitsvertrages durch einen Arbeitnehmer beruht, dann unbegründet ist, wenn die einmonatige Überlegungsfrist von dem Arbeitgeber nicht eingehalten worden ist.

Diese einmonatige Überlegungsfrist muss daher immer eingehalten werden, bevor ein Kündigungsverfahren eingeleitet wird, selbst wenn der Arbeitnehmer den Vorschlag der Abänderung seines Arbeitsvertrages bereits vor Ablauf der einmonatigen Frist abgelehnt hat.

   Kontrolle der Akten und Karteien, die von dem Lohnempfänger mit dem Rechner der Gesellschaft geschaffen wurden

Die Akten und Karteien, die von dem Lohnempfänger dank dem EDV-Hilfsmittel entstehen, das von ihrem Arbeitsgeber für die Ausführung seiner Arbeit zur Verfügung gestellt wurde, werden angenommen, einen professionellen Charakter zu haben, sobald sie nicht als personal identifiziert werden. Der Arbeitsgeber kann also außerhalb der Anwesenheit des Lohnempfängers Zugang dazu haben. (Kassationsgerichtshof soziales Zimmer 18 Oktober 2006 n° 04-48025).

So außer Risiko oder besonderem Ereignis für das Unternehmen kann der Arbeitsgeber die von dem Lohnempfänger als enthaltenes Personal identifizierten Karteien, über die Festplatte des Rechners nicht öffnen, der sie nur in seiner Anwesenheit zur Verfügung gestellt wurde. (Kassationsgerichtshof soziales Zimmer 17 Mai 2005 n° 03-40017).

Es ist nötig hervorzuheben, dass diese Rechtsprechung nur die Akten und Karteien betrifft, die von dem Lohnempfänger mit dem Rechner der Gesellschaft geschaffen wurden und nicht auf die elektronische Versand Anwendung findet.

   Erhöhung der Regelaltersgrenze für Renten auf 67 Jahre

Das Bundeskabinett hat am 29. November 2006 beschlossen, die Regelaltersgrenze für den Bezug der Altersrente schrittweise auf 67 Jahre anzuheben. Ab dem Jahr 2012 soll das Renteneintrittsalter von bisher 65 Jahren zunächst jährlich um einen Monat ansteigen, ab dem Jahr 2024 dann um jährlich zwei Monate, bis es im Jahr 2029 bei 67 Jahren liegt. 

Für Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 01. Januar 2007 geschlossen wurden, gilt besonderer Vertrauensschutz. Hier gilt die Regelaltersgrenze von 65 Jahren weiter, wenn für Personen, die vor 1955 geboren wurden, vor dem 01. Januar 2007 verbindlich Altersteilzeit vereinbart wurde. Weitere Änderungen wurden auch für andere Rentenarten (Witwen und Witwer, Schwerbehinderte, Erwerbsminderung) beschlossen. Da der Gesetzentwurf noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden muss, sind noch Änderungen denkbar.

Personalchefs sollten daher – vorbehaltlich eventueller Änderungen im Gesetzgebungsverfahren - die im Unternehmen verwendeten (Muster-)Arbeitsverträge daraufhin prüfen, ob bei den unbefristeten Verträgen eine starre Altersgrenze (z.B. 65 Jahre) verwendet wird oder nur auf die gesetzliche Altersgrenze verwiesen wird. Knüpfen die Verträge die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an das Erreichen eines bestimmten Lebensjahres an, sollte diese Formulierung durch eine Bezugnahme auf die „jeweilige gesetzliche Altersgrenze“ ersetzt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die ausscheidenden Arbeitnehmer ab dem Jahr 2012 wegen Nichterreichens der Regelaltersgrenze noch keine Altersrente erhalten und mit einer Versorgungslücke leben müssen.



  
Definition der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens (Berufungsgericht Orléans 19/10/2006) 

Das Konkursverfahren einer Gesellschaft war von einem Handelsgericht nach einer Klage einer ihrer Gläubiger ausgesprochen worden, dem die Gesellschaft 12.500 EUR schuldete. Das Berufungsgericht Orléans hat entschieden, dass die Gesellschaft tatsächlich zahlungsunfähig war, weil:

§          Ihr Auftragsbuch keine Aktiva darstellen, da dieses kein verfügbares Aktiv bildet;

§          Ihr Sitz auf den persönlichen Wohnsitz ihres Leiters übertragen worden war, sodass sie keine Betriebsräume mehr hatte. Der gerichtliche Auktionator, der das Inventar der Güter vornehmen sollte, hatte daher seine Mission nicht ausführen können;

§          Ihr Aktiv bestand aus 43 Cents.

Im Gegensatz zum Handelsgericht ist das Berufungsgericht zur Auffassung gelangt, dass gegen die Gesellschaft ein Reorganisationsverfahren und nicht ein Insolvenzverfahren hätte eröffnet werden sollen, da aufgrund von sicheren Aufträgen (drei Kostenvoranschläge mit Bewilligungsbescheid und Unterschrift der Kunden) für einen Betrag von ungefähr 72.000 EUR ein Sanierungsprogramm in Betracht gekommen wäre.

Diese Entscheidung, in welchem das Gericht das Regime anwendet, so wie es nach der Reform der kollektiven Verfahren von 2005 in Kraft ist, weist zwar das Auftragsbuch als verfügbares Aktiv ab, berücksichtigt dieses Auftragsbuch jedoch wiederum, um die Art des auf den Schuldner anwendbaren kollektiven Verfahrens zu bestimmen.

   In Richtung  eines europäischen Statuts für die kleinen und mittleren Unternehmen

Der Ausschuß der Rechtsangelegenheiten des Europäischen Parlaments hat der Europäischen Kommission am 20. November 2006 empfohlen, ein Europäisches Privates Gesellschaft  (EPG) Statut vorzuschlagen, um den kleinen und mittlere Unternehmen von Europa zu helfen, ihre Tätigkeiten jenseits der Grenzen auszuüben, nach den detaillierten Empfehlungen, die dem Bericht von Klaus-Heiner Lehne beigefügt wurden.

Während das aktuelle Statut der Europäischen Gesellschaft für die großen und mittlere Unternehmen an beschränkter Haftung bestimmt ist, müsste das EPG-Statut die Aufgabe der kleinen und durchschnittlichen Unternehmen (KMU) vereinfachen, die über ein Mindestkapital von 10.000 € verfügt,  ihre Handelstätigkeiten außerhalb ihres Errichtungslandes auszuüben, ohne zu müssen, in jedem Mitgliedstaat registriert zu werden.

Wenn dieses Statut aufkommt, hätten die EPG sich nur an einer Serie von Europäischen Regeln anzupassen, was erlauben wird, ihre Kosten für Konsultationen und für Rechtsräte zu reduzieren. Die Abgeordneten empfehlen so, dass das EPG-Statut sowie als möglich auf der Gesetzgebung der Europäischen Union basiert wird.

Die Abgeordneten haben ebenfalls Empfehlungen gebilligt, die darauf achten, dass die Rechte der Arbeiter nicht verletzt werden. Wenn KMU ein EPG werden, müssen seine Lohnempfänger ihre Informations- und Konsultationsrechte beibehalten. Der gebilligte Text umfaßt auch Bestimmungen über die Organisation des EPG, die Verantwortung der Führungskräfte gegenüber der Gesellschaft und die Insolvenzverfahren.

Dieser Bericht muß in Vollversammlung durch eine Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlamentes  entsprechend dem Artikel 192 des EG-Vertrags angenommen werden.


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