n° 2006/06

Diesen Newsletter können Sie auch über unsere Homepage aufrufen:
http://www.roedl.fr/de/news.html

 

> Steuerrecht   > Gesellschaftsrecht   > Arbeitsrecht   > Verschiedenes            

Europarecht    Deutsches Recht    Französisches Recht

 

   Deutsch-Französiches Doppelbesteuerungsabkommen : anwendbare Regel für Zeitarbeit und Grenzarbeiter

Die zuständigen französischen Behörden haben die Vereinbarung der 183-Tage-Regel getroffen, welche anwendbar ist für Grenzarbeiter und dazu dient, der doppelten Steuerpflicht zu entgehen.
Demnach ist das Einkommen für eine Tätigkeit nur in dem Land zu besteuern, in welchem der Begünstigte ansässig ist, sofern sich dieser in dem anderen Staat nur vorübergehend aufhält und die Aufenthaltsdauer keine 183 Tage pro Ziviljahr überschreitet.
Sonntage und Feiertage, Urlaubstage und Arbeitsunfähigkeitstage auf Grund von Krankheit sowie kurze Unterbrechungen für Reisen in den Staat des Wohnsitzes des Begünstigten oder in andere Mitgliedsstaaten sind in der Berechnung der Aufenthaltsdauer mitinbegriffen sofern

- sie sich mit dem bestehenden Arbeitsvertrag decken
- und sofern sie, unter Berücksichtigung der Umstände, nicht dazu führen, den Aufenthalt im anderen Mitgliedsstaat zu unterbrechen 

Darüberhinaus muss das Einkommen von Angestellten, die Ihre Tätigkeit in der Grenzzone eines Mitgliedsstaates ausüben und deren Wohnsitz, zu welchem sie täglich zurückkehren, sich in der Grenzzone eines anderen Mitgliedsaates befindet (Grenzarbeiter), in dem Land versteuert werden, in welchem der Begünstigte gemeldet ist.

Instr. 6 oct. 2006, BOI 14 B-2-06



   Die Firma ist doppelt schutzfähig

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat entschieden, dass die Firma doppelt schutzfähig ist, und zwar nach Urheberrecht sowie nach Markenrecht.

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft, die zwei Jahre früher gegründet worden ist, hatte in seinem eigenen Namen eine Firma und ein Logo beim Nationalen Markenamt (INPI) als Marke angemeldet. Nach der Veräußerung seiner Anteile hatte der Gesellschafter die Lizenz der Marke an die Gesellschaft erteilt.
Im Rahmen eines anschließen durchgeführten Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter eine Nichtigkeitsklage gegen die Anmeldung der Marke eingeführt und die Auflösung des Lizenzvertrages beantragt.
Das Berufungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Geschäftsführer Vorteile aus der Firma und aus dem Logo als Urheberrecht und als Marke gezogen hat. Der Insolvenzverwalter hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt.
Er begründete seine Revision insbesondere mit der Unvereinbarkeit zwischen dem Schutz eines Zeichens als Marke und dem Schutz desselben Zeichens als Recht des Urhebers.
Das Revisionsgericht hat die Revision angelehnt. Sie hat bestätigt, dass Firmen und Logos von dem Schutz als Intellektuelles Eigentum nicht ausgeschlossen sind. Daraus folgt, dass der Schutz eines Zeichens als Intellektuelles Eigentum mit dem Schutz als Marke nicht unvereinbar ist. Das Gericht bestätigt also die Beurteilung der Richter der ersten Instanz, die zu der Auffassung gelangt sind, dass die Rechte bezüglich des Zeichens vor der Gründung der Gesellschaft entstanden sind. Folglich könne die Gesellschaft kein Recht an der Firma als Marke geltend machen, da die Marke nach der Gründung angemeldet worden war. 

   Elektronische Veröffentlichung von Unternehmensdaten

Am 1. Januar 2006 tritt das vom Bundestag Ende September 2006 verabschiedete Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft. Ab diesem Datum sollen alle deutschen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister im Internet einsehbar sein. Während einer von den einzelnen Bundesländern geregelten Übergangszeit können Einreichungen nicht nur elektronisch, sondern auch noch in Papierform erfolgen. Spätestens ab 1. Januar 2009 werden dann nur noch elektronische Einreichungen möglich sein.
Auch für Bekanntmachung der Registereintragungen gilt künftig die elektronische Form. Über ein neues zentrales Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) können alle wesentlichen publikationspflichtigen Daten eines Unternehmens abgerufen werden. Darüber hinaus wird die Zuständigkeit für die Speicherung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen von den Amtsgerichten auf den elektronischen Bundesanzeiger übertragen. 

   Beweislast für die Erbringung der Stammeinlage

Im Falle der Insolvenz einer GmbH wird der Insolvenzverwalter unter anderem prüfen, ob Anhaltspunkte für die Nichtzahlung der Stammeinlage vorliegen. Langjährige Gesellschafter können sich dann mit einer entsprechenden Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters konfrontiert sehen. Deshalb sollte jeder Gesellschafter unbedingt darauf achten, Nachweise für die Erbringung seiner Stammeinlage aufzubewahren. Zwar werden für lang zurückliegende Einzahlungen gewisse Indizien als ausreichend erachtet.

Allerdings hat das Oberlandesgericht Brandenburg hieran in einem aktuellen Urteil hohe Anforderungen gestellt. So ist das Gericht der Ansicht, dass ein Zeitraum von 13 Jahren seit der behaupteten Einzahlung für die Anerkennung solcher Beweiserleichterungen nicht ausreicht. Nach dieser Zeit müsste noch der vollständige Beweisantritt möglich sein. Hinsichtlich der akzeptierten Indizien für die Erbringung der Stammeinlage führt das Gericht aus, dass weder der Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers noch die Bilanz als Nachweis für die Erbringung der Stammeinlage geeignet sind. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, für eine gute Dokumentation der Erbringung der Stammeinlage durch Aufbewahren der Bankbelege o.ä. zu sorgen.




   Betriebsbedingte Kündigung : Angebote zur Wiedereingliederung in das Berufsleben an den Arbeitnehmer

Die Soziale Kammer des Kassationshofes hat am 20. September 2006 (Urteil Nr. 2032) ein Urteil gefällt, in welchem sie sich zum ersten Mal im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung zur Tragweite der Verpflichtung von schriftlich an den Arbeitnehmer gemachten Angeboten zur Wiedereingliederung in das Berufsleben äußert. Diese Verpflichtung ist im Artikel L.321-1, Abs. 3 des frz. Arbeitsgesetzbuches vorgesehen.

Der Kassationshof hat entschieden, dass der Arbeitgeber den Nachweis über an den Arbeitnehmer gemachte Angebote nur nachweisen kann, wenn diese schriftlich an den Arbeitnehmer gerichtet worden sind. Diese an den Arbeitnehmer gerichteten Schreiben sind daher das einzige anerkannte Beweismittel und schriftliche Zeugenaussagen sind folglich nicht ausreichend.

Falls ein Arbeitgeber also im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung in der Lage ist, Stellenangebote an den betroffenen Arbeitnehmer zu machen, sollten diese konkreten Angebote per Einschreiben mit Rückschein an den Arbeitnehmer gerichtet werden. Mündliche Angebote an den Arbeitnehmer sind nicht ausreichend. Sollte der Arbeitgeber nicht nachweisen können, dass er seine ihm obliegende Verpflichtung zum Versuch der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers erfüllt hat, so ist die Kündigung unbegründet.

   Die finanzielle Entschädigung des Wettbewerbsverbotes eines Arbeitnehmers eröffnet einen Anspruch auf Urlaubsentgeld

Die Kammer für Arbeitsrecht des französischen Kassationshofes hat am vergangenen 17 mai 2006 entschieden, dass die finanzielle Entschädigung des Wettbewerbsverbotes eines Arbeitnehmers einen Anspruch auf Urlaubsentgeld eröffnet, da diese mit einer Lohnentschädigung gleichzustellen ist. 

   Anwendung von nachvertraglichen Wettbewerbsklauseln bei Kündigung in der Probezeit

Die meisten Arbeitsverträge enthalten nachvertragliche Wettbewerbsverbote, um dem Arbeitnehmer zu verbieten, nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu diesem in Konkurrenz zu treten. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet. 

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in einem Urteil vom 28. Juni 2006 entschieden, dass mangels anders lautender ausdrücklicher vertraglicher Regelung eine nachvertragliche Wettbewerbsklausel auch im Falle einer Kündigung bereits in der Probezeit eingreift.

Bei der Vereinbarung von Wettbewerbsklauseln in Arbeitsverträgen sollte deshalb ausdrücklich geregelt werden, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bei Kündigungen innerhalb der Probezeit nicht eingreift. Der Arbeitgeber müsste dann bei Ausscheiden innerhalb der Probezeit einerseits keine Karenzentschädigung zahlen, könnte aber andererseits auch nicht verhindern, dass der ehemalige Arbeitnehmer zu ihm in Konkurrenz tritt. Selbstverständlich stehen wir zu Ihrer Verfügung, um Ihre verwendeten Vertragsmuster auf eventuellen Handlungsbedarf zu überprüfen. 



  Vertragsrecht / Reichweite einer Patronatserklärung (Berufungsgericht Versailles 27. April 2006)

Eine Gesellschaft gewährte ihrer Filiale zwei Darlehen. In einer an den Gläubiger ihrer Filiale adressierten „Patronatserklärung“ erklärte die Gesellschaft, dass die finanziellen Schwierigkeiten ihrer Filiale damit geregelt seien und die Gesellschaft fügte hinzu: „Unsere Gruppe hat alle Maßnahmen getroffen, damit die Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten gesichert sind und dass es keine Zahlungsausfälle mehr geben wird“. Über das Vermögen der Filiale wurde einige Jahre später ein Liquidationsverfahren eingeleitet und ein Gläubiger der Filiale hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf Zahlung geltend gemacht. Der Anspruch wurde damit begründet, dass die Patronatserklärung die Gesellschaft verpflichten würde, ihre Filiale weiterhin zu unterstützen. Das Berufungsgericht Versailles hat dieses Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, dass die Patronatserklärung keinerlei Verpflichtung für die Zukunft enthalte, für die Verbindlichkeiten ihrer Filiale aufzukommen, denn es hieß in der Patronatserklärung „unsere Gruppe hat alle Maßnahmen getroffen, damit…“ und nicht „unsere Gruppe wird alle Maßnahmen treffen, damit…“. Insofern wurde entschieden, dass die Erklärung keine „harte“ Patronatserklärung sei und daher keinerlei juristische Einstandspflicht enthalte. Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie sehr es bei Patronatserklärungen auf die Formulierung ankommt.


- IHR ABONNEMENT -

Diese Email wird an die Adresse xxxxx@xxxxxx.xx im Rahmen einer Geschäftsbeziehung versandt. Der Empfänger ist Abonnent dieses Services. Sollten Sie kein Interesse an der Zusendung dieses Newsletters haben, bitten wir um schriftliche Mitteilung an die Adresse: BRS Roedl & Partner - 30 avenue George V - 75008 Paris oder per Email an  info@brs.fr