n° 2006/05

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Europarecht    Deutsches Recht    Französisches Recht

 

   Umsatzsteuer – ausländische Unternehmen – Verlagerung der Steuerschuldnerschaft II

Im Anschluss an unseren Newsletter Nr. 2006/2 vom 28. März 2006 machen wir darauf aufmerksam, dass die neuen Regeln zur Steuerschuldnerumkehr (reverse charge) seit dem 1. September 2006 zwingend in Frankreich anzuwenden sind.

Es sei daran erinnert, dass danach ab sofort das Prinzip der Steuerschuldnerumkehr (reverse charge), wie es etwa bei sog. immateriellen bzw. geistigen Leistungen (z.B. Anwaltshonorar) bereits vor dem 1. September 2006 galt, auf fast alle Bereiche von Dienstleistungen und Warenlieferungen in Frankreich ausgedehnt wird. Dieses Prinzip der Steuerschuldnerumkehr findet also, sofern die Voraussetzungen hierzu – d.h. Leistung durch nicht in Frankreich ansässiges Unternehmen an Unternehmen mit französischer Umsatzsteuer-ID-Nummer - gegeben sind, ab sofort (bis auf wenige im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Ausnahmen) auf alle Dienstleistungen und Warenlieferungen in Frankreich Anwendung. Hiervon betroffen sind also auch etwa Lieferungsleistungen nach Montage und Installation und Bauleistungen an in Frankreich belegenen Bauwerken.

Die ab dem 1. September 2006 in Frankreich geltende allgemeine Anwendung dieses Reverse charge-Prinzips ergibt sich im Übrigen direkt aus dem Gesetz und ist grundsätzlich zwingendes Recht. Es gibt allerdings mittlerweile gemäß Finanzanweisung vom 23. Juni 2006 eine Toleranzrichtlinie der französischen Finanzbehörden, wonach von der neuen Regelung auf Wunsch abgewichen werden könnte: Auch wenn der Leistungsempfänger danach in Frankreich umsatzsteuerlich registriert sein sollte, könnte auch nach dem 1. September 2006 weiterhin der Leistungserbringer die frz. Umsatzsteuer (TVA) in Rechnung stellen, wenn sich Leistungserbringer und Leistungsempfänger dahingehend schriftlich einigen. Der Steuerschuldner der frz. Umsatzsteuer bleibt zwar auch bei Anwendung dieser Toleranzregelung der Leistungsempfänger, wie dies ja nach der neuen Rechtslage nunmehr ab dem 1. September 2006 vorgesehen ist. Lediglich die Erklärung und Abführung der vom Leistungsempfänger geschuldeten frz. Umsatzsteuer erfolgt durch den Leistungserbringer. Dieser müsste zu diesem Zweck bei Anwendung der Toleranzregelung einen besonderen Fiskalvertreter (pondant fiscal) bestellen, der die Umsatzsteuervoranmeldungen im Namen des Leistungserbringers abgeben würde.  Die Rolle des répondant fiscal ist im Übrigen im Wesentlichen mit der bekannten Regelung eines Fiskalbeauftragten vergleichbar.




   Die Europäische Kommission verabschiedet Leitlinien über Risikoinvestitionen in kleinen und mittelständischen Unternehmen

Die von der europäischen Kommission verabschiedeten Leitlinien betreffen Maßnahmen zugunsten von Kapitalinvestitionen kleiner und mittelständischer Unternehmen, die sich am Anfang ihrer Tätigkeit befinden, d.h. in der Aufschwungs- und Expandierungsphase, in der die Finanzierung durch öffentliche und private Investoren gemeinschaftlich erfolgt. In dieser Situation stimmt die Kommission der Ansicht zu, dass der Markt schwach ist, bzw. dass die Kapitalmärkte keine anderen Finanzierungsalternativen bieten. Die neuen Leitlinien werden die Zugangsbedingungen zu Kapitalinvestitionen verbessern, insbesondere durch die Einführung einer Sicherheitsgrenze von 1,5 Millionen EUR pro kleinem oder mittelständischem Betrieb für einen Zeitraum von 12 Monaten. Die Sicherheitsgrenze ist im Vergleich zur vorhergehenden, die aus der vorherigen Leitlinie aus dem Jahr 2001 („Staatliche Beihilfen und Kapitalinvestitionen“) stammt, um 50 % heraufgesetzt worden.

Bei Überschreitung dieser Grenze, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission den Nachweis erbringen, dass der Markt schwach ist. Die Kommission nimmt daraufhin eine eingehende Prüfung des Risikos einer Wettbewerbsverzerrung vor. Diese differenzierte Art und Weise der Einschätzung nach der wirtschaftlichen Auswirkung bringt das ausgereiftere wirtschaftliche Vorgehen zur Anwendung, das vom Aktionsplan bezüglich der staatlichen Beihilfen vorgesehen ist.

Diese Maßnahmen ergänzen andere Maßnahmen, die hinsichtlich der staatlichen Beihilfen ergriffen worden sind, wie z.B.:

  • Neue Leitlinien hinsichtlich regionaler Beihilfen, welche die betrieblichen Beihilfen zugunsten von kleinen Unternehmen in den unterstützten Regionen erfassen, um deren  Wachstum während der Gründungs- und Startzeit zu fördern;
  • Vorbereitung einer generellen Ausnahme nach Kategorie, welche die Mitgliedstaaten von der Bekanntgabepflicht hinsichtlich bestimmter Maßnahmen auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen befreien wird;
  • Ein Vorschriftenentwurf bezüglich staatlicher Beihilfen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation.

   Deutsche Normen zur Insolvenzverschleppung sind auch auf eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland anzuwenden

In einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. April 2006 wird die persönliche Haftung des Inhabers einer Limited mit einziger Betriebsstätte in Deutschland nach § 64 Abs.1 GmbHG bejaht. Hierbei handelt es sich um das erste Urteil eines deutschen Berufungsgerichts zum Gläubigerschutz gegenüber einer Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland.

Die Anwendbarkeit des § 64 Abs.1 GmbHG folgt laut Gericht aus Artikel 4 Europäische Insolvenzverordnung, wonach für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedsstaates gilt, in dem das Verfahren eröffnet wird. Entscheidend war für die Kammer des Landgerichts Kiel, ob die entsprechende Vorschrift des § 64 Abs. 1 GmbHG überhaupt dem Insolvenzrecht zuzurechnen ist. Dies bejahte die Kammer deswegen, da die Vorschrift dem Gläubigerschutz durch Fernhaltung konkursreifer Gesellschaften vom Rechtsverkehr dient. Der Zweck des Verkehrsschutzes weist laut dem Gericht jedoch keinen Bezug zum Gesellschaftsrecht auf. Das Argument der Vorinstanz, deutsches Gesellschaftsrecht gelange über die "Hintertür" der Insolvenzverschleppung zur Anwendung, sei daher zurückzuweisen, da § 64 Abs.1 GmbHG nicht als gesellschaftsrechtliche Vorschrift anzusehen ist.

Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass die Gesellschaftsform der Ltd. den Geschäftsführer (Director) im Falle einer Insolvenzverschleppung nicht vor einer persönlichen Haftung gegenüber der Gesellschaft schützt. Vor diesem Hintergrund sollte man bei Gründung und Betrieb einer Ltd. mit Sitz in Deutschland nicht nur die Leichtigkeit der Gründung berücksichtigen, sondern auch die Anforderungen des deutschen Insolvenzrechts an die Kapitalausstattung des Unternehmens. Abschließend sei bemerkt, dass eine vergleichbare Haftung des Directors bei Insolvenzverschleppung auch nach englischem Recht in Betracht kommt und dort unter dem Namen „wrongful trading“ bekannt ist.




   Vereinbarkeit von Tariftreueklauseln mit der Dienstleistungsfreiheit?

Das OLG Celle hat am 17. August 2006 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine Vorschrift europarechtswidrig ist, wonach öffentliche Auftraggeber Aufträge für Bauleistungen nur an solche Unternehmer zu vergeben haben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu bezahlen.

Die Dienstleistungsfreiheit verlangt die Aufhebung aller Beschränkungen, die geeignet sind, die Tätigkeiten der europäischen Dienstleistenden zu behindern oder weniger attraktiv zu gestalten. Die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von einzelnen Bundesländern vorgesehenen Tariftreueklauseln haben jedoch zur Folge, dass die Bauunternehmen anderer Mitgliedstaaten ihren Wettbewerbsvorteil dort nicht mehr nutzen können, da sie gezwungen sind, die ihren Arbeitnehmern gezahlten geringen Entgelte dem regelmäßig höheren Niveau am Ort der Ausführung anzupassen. Dies führt zu einer Behinderung des Marktzugangs für eben solche Unternehmen. Diese Beeinträchtigung des Marktes könnte gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht. Hierfür käme vorliegend der Schutz der Arbeitnehmer in Betracht. Jedoch ist bereits fraglich, ob eine Abschottung der deutschen Bauunternehmer vor der Konkurrenz aus anderen Mitgliedstaaten wirklich dem Schutz der Arbeitnehmer dienen kann und darüber hinaus, ob der mit der Abschottung verfolgte wirtschaftliche Zweck dem Erfordernis des Allgemeininteresses gerecht werden kann.

Daher bleibt abzuwarten, wie der EuGH die aufgeworfene Frage beurteilt und welche Folgen sich daraus für nationale Bauunternehmen ergeben.

   Psychische Belästigung

 In einem Urteil vom 21. Juni 2006 nimmt der französische Kassationshof zum ersten Mal zur persönlichen Haftung eines Arbeitnehmers Stellung, der ihm untergeordnete Angestellte psychisch belästigt. Dabei bejaht er eine Pflicht der Anstellungskörperschaft, die Sicherheit und Gesundheit seiner Angestellten sicherzustellen.

 Der Kassationshof nimmt nämlich die persönliche Haftung eines Arbeitnehmers an, der ihm untergeordnete Arbeitnehmer regelmäßig und absichtlich psychisch belästigt.

 Der Arbeitgeber hat seinerseits die Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit seiner Arbeitnehmer zu gewährleisten und deren Gesundheit zu schützen, in dem er beruflichen Risiken, insbesondere im Bereich der psychischen Belästigung, vorbeugt.

Seit dem Urteil vom 21. Juni 2006 knüpft somit die Haftung des Arbeitgebers direkt an seine Pflicht an, die Sicherheit und Gesundheit der bei ihm angestellten Arbeitnehmer zu gewährleisten. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass allein Zufall oder höhere Gewalt den Arbeitgeber von seiner Haftungspflicht im Falle der psychischen Belästigung durch seine Angestellten befreien können.

   Befristeter Arbeitsvertrag um einen abwesenden Arbeitnehmer zu vertreten

Der Kassationshof hat in zwei Urteilen in diesem Sommer entschieden, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis nur für die Vertretung von jeweils einem abwesenden Arbeitnehmer abgeschlossen werden darf (Kassationshof, 28. Juni 2006, Nr. 04-40455, Nr. 04-43053).

Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer mittels befristeten Arbeitsvertrags angestellt worden, um mehrere hintereinander abwesende Arbeitnehmer in der Urlaubszeit zu vertreten. Obwohl die Namen und die Qualifikationen der zu vertretenen abwesenden Arbeitnehmer in dem befristeten Arbeitsvertrag aufgeführt waren, hat der Kassationshof festgestellt, dass aus dem Artikel L.122-1-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches hervorgeht, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis nur für die Vertretung von einem einzigen abwesenden Arbeitnehmer abgeschlossen werden darf.

Daher ist es unbedingt erforderlich, dass für die Vertretung von jedem abwesenden Arbeitnehmer jeweils ein getrennter Arbeitsvertrag erstellt wird, der den Namen und die Qualifikation der vertretenen Person aufführt.

Diese Rechtsprechung hat sicherlich unangenehme Auswirkungen hinsichtlich der Personalverwaltung und auch der Kosten. Beispielsweise muss ein Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer, der während der Urlaubszeit mehrere abwesende Arbeitnehmer nacheinander vertreten wird, mehrere Arbeitsverträge aufsetzen. Auch darf nicht vergessen werden, dass das Gehalt des Arbeitnehmers, der einen abwesenden Arbeitnehmer vertritt, mit dem vertretenen Arbeitnehmer identisch sein muss, solange die Qualifikation und die Funktionen der beiden gleichwertig ist.

Daraus ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer, der in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht, im Laufe einer ziemlich kurzen Periode sehr unterschiedliche Gehälter erhalten kann, welche in Abhängigkeit der Gehälter sind, welche die vertretenen Arbeitnehmer erhalten. Es kann sogar passieren, dass ein Arbeitnehmer, der zeitgleich zwei Teilzeitarbeitnehmer vertritt, für denselben Zeitraum zwei unterschiedliche Gehälter erhält. Zum Beispiel ein Gehalt für die Arbeit, die er am Vormittag verrichtet und ein davon unterschiedliches Gehalt für die (gleiche) Arbeit, die er am Nachmittag verrichtet. Außerdem verfügt er selbstverständlich über zwei verschiedene Arbeitsverträge.

Die praktischen Auswirkungen dieser Rechtsprechung finden sicherlich bei den betroffenen Unternehmen keine grenzenlose Zustimmung!


  Aufteilungsgebühr bei einverständlicher Scheidung

Die französische Verwaltung hat bestätigt, dass Ehegatten, die sich einverständlich scheiden lassen, eine Aufteilungsgebühr zu zahlen haben. Die Aufteilung von beweglichen und unbeweglichen Sachen zwischen Miteigentümern, Miterben und Mitgesellschaftern ist in Höhe von 1,1 % entweder aufgrund der Eintragung oder aufgrund der Offenlegung der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück gebührenpflichtig. Eine solche Gebühr wird „Aufteilungsgebühr“ genannt (CGI, art. 746). Diese Gebühr ist eine sog. Urkundeneintragungsgebühr, d.h. die Gebühr wird erst fällig, wenn sie in einer öffentlichen oder privatschriftlichen Urkunde festgestellt oder sogar erörtert worden ist. Nun sind die Ehegatten, die sich einverständlich scheiden lassen wollen, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Scheidung vom 26. Mai 2004 (L. n°  2004-439, 26 mai 2004, JO 27 mai 2004, p. 9319) dazu verpflichtet, dem Richter eine Vereinbarung, die die Rechtsfolgen der Scheidung regelt, zur Genehmigung vorzulegen. Diese Vereinbarung, die dem Scheidungsantrag beigefügt ist, muss eine die Abwicklung betreffende Aufstellung über die Gesamtheit der ehelichen Gemeinschaft enthalten, in der gegebenenfalls der Verkaufspreis des gemeinsamen Grundstücks und die Art und Weise, wie die Ehegatten es aufteilen, angegeben sind. Die Aufteilungsgebühr wird dann aufgrund des Scheidungsurteils geschuldet, das die Vereinbarung, die die Abwicklung und Aufteilung des Güterstandes der Ehegatten vorsieht, gerichtlich anerkennt (Rép. min. à QE n°  86792, JOAN Q, 13 juin 2006, p. 6208).

   Rundfunkgebühren für Computer mit Internetzugang

Ab dem 01. Januar 2007 sind trotz erheblicher Kritik nach dem derzeit geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) Rundfunkgebühren für die Computer zu entrichten, die Rundfunkprogramme (Hörfunk und Fernsehen) ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können. Im nicht ausschließlich privaten Bereich gilt dies nicht, wenn auf demselben Grundstück, auf dem sich der Computer befindet, oder auf einem mit diesem Grundstück räumlich verbundenen anderen Grundstück bereits ein herkömmliches Radio- oder Fernsehgerät vorhanden ist. Ist kein solches Gerät vorhanden, so ist für die Gesamtheit der Computer mit Internetzugang eine Rundfunkgebühr zu bezahlen, sofern sich diese Computer auf ein und demselben Grundstück oder auf räumlich miteinander verbundenen Grundstücken befinden.

Im Ergebnis hat deshalb ein Unternehmen, das über räumlich voneinander getrennte Zweigstellen oder Niederlassungen verfügt, mehrere Rundfunkgebühren für die an den verschiedenen Standorten jeweils vorhandene Gesamtheit der Computer mit Internetzugang zu leisten.

Vielfach wurde diese Neuregelung kritisiert, da eine Mehrfachbelastung entstehe weil beispielsweise ein selbstständiger Unternehmer neben den Gebühren für die private Nutzung noch die Gebühren für das Autoradio im Firmenwagen und für die Internet-PCs entrichten müsse. Allerdings muss die Gebühr für die Computer dann nicht bezahlt werden, wenn der Firmenwagen (Autoradio) und die Computer ein und demselben Grundstück oder räumlich miteinander verbundenen Grundstücken zuzuordnen sind. Diese Zuordnung ist anzunehmen, wenn der Firmenwagen in Inventarverzeichnissen oder auf vergleichbare Weise für das Grundstück, auf dem sich der Computer befindet, dokumentiert ist

Sobald ein PC mit Internetzugang in der Privatwohnung teilweise auch für berufliche Zwecke genutzt wird, ist dafür ebenfalls eine Gebühr zu leisten. Diese Gebühr entfällt wiederum dann, wenn in derselben Privatwohnung bereits ein herkömmliches Radio- oder Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten wird.

   Bundesjustizministerium eröffnet fremdsprachiges Angebot deutscher Gesetze im Internet

Der neue Service ermöglicht laut Ministerium einen Einblick in das deutsche Privatrecht und baut das Rechtsinformationsangebot auf einem wichtigen Gebiet aus. Als erstes hat das Ministerium das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ins Englische übersetzen lassen. Es kann unter folgender Adresse kostenfrei abgerufen werden: http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb/englisch_bgb.html. Bei der neuen englischen Fassung des BGB soll es nicht bleiben, das Bundesjustizministerium plant das fremdsprachige Angebot deutscher Gesetze kontinuierlich zu erweitern.

 


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