n° 2006/03

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Europarecht    Deutsches Recht    Französisches Recht

 

   Gruppeninterne Finanzhilfen – Abzugsfähigkeit eines Forderungsverzichts gegenüber einer Enkelgesellschaft

In einem Beschluss vom 10. März 2006 hat der französische Staatsrat (Conseil d’Etat) die Vorschriften über die Abzugsfähigkeit von gruppeninternen Finanzhilfen präzisiert. Die Vorschriften gelten unter der Voraussetzung, dass eine Finanzhilfe von einer Muttergesellschaft einer ihrer Enkelgesellschaften gewährt wird, an der sie keine direkte Beteiligung hält. Der Staatsrat präzisiert, dass die auf diese Art gewährte Hilfe keine außergewöhnliche Maßnahme der Verwaltung ist, selbst wenn es keine Geschäftsverbindungen zwischen der Muttergesellschaft und der Enkelgesellschaft gibt. Dieser Forderungsverzicht wird – bis zum Beweis des Gegenteils – als werterhöhend für die am Kapital der Tochtergesellschaft, die die Enkelgesellschaft kontrolliert, gehaltene Beteiligung angesehen. Folglich kann diese Hilfe finanzieller Art nicht als eine abzugsfähige Belastung für das Ergebnis der Muttergesellschaft angesehen werden. Im übrigen hat der Staatsrat gleichermaßen bekräftigt, dass bei Fehlen von speziellen Vorschriften über die steuerliche Organschaft eine Gesellschaft, die zu einer steuerlichen Organschaft gehört, eine Finanzhilfe, die sie einer konzernfremden Gesellschaft zuwendet, nur nach den allgemeinen Vorschriften steuerlich absetzen kann,.




  
Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer?

Das Bundessozialgericht hatte in einem Urteil vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04) entgegen der jahrelangen Praxis der Sozialversicherungsträger entschieden, dass bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern nicht die Verhältnisse der GmbH, sondern die des GmbH-Geschäftsführers selbst entscheidend sind. Danach sollte auch ein Geschäftsführer, der als beherrschender Gesellschafter mindestens 50% der Geschäftsanteile der GmbH besitzt, als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein, sofern einziger Auftraggeber die von ihm beherrschte GmbH ist und er selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Nach Verkündung dieses Urteils waren Nachzahlungsansprüche der Sozialversicherungsträger zu befürchten.

Die Deutsche Rentenversicherung hat jedoch beschlossen, dieses Urteil als Einzelfallentscheidung zu behandeln und dieser Rechtsprechung nicht generell zu folgen. Zur rechtlichen Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Klarstellung der gesetzlichen Vorschriften auf den Weg bringen.

Wer vor einer gesetzlichen Neuregelung Rechtssicherheit über die Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführern erlangen möchte, kann dies nur über eine entsprechende rechtliche Gestaltung (entweder Einstellung eines Arbeitnehmers oder Ausdehnung der beruflichen Tätigkeiten des Geschäftsführers) erreichen.

   Gesetz zur Regelung von öffentlichen Übernahmeangeboten – Umsetzung der europäischen Richtlinie in Frankreich

Das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Übernahmerichtlinie in Frankreich trat mit sofortiger Wirkung am 31. März 2006 in Kraft. Eine Vielzahl von Regelungen muss hingegen noch von der französischen Finanzaufsichtsbehörde (AMF) konkretisiert werden. Das Gesetz bringt einige Neuerungen im französischen Übernahmerecht. So sind insbesondere zwei Innovationen hervorzuheben: zum einen die Ausweitung der Verteidigungsmöglichkeiten für die Zielgesellschaft; zum anderen der Umgang mit „Übernahmegerüchten“. Das Gesetz ermöglicht es, französischen börsennotierten Unternehmen durch ihre Hauptversammlungen im Vorfeld oder während eines Übernahmeangebots die Auflage von Bezugsscheinen für Aktien („bons de souscription d’actions“), welche der Geschäftsführung zur Verfügung gestellt werden, genehmigen zu lassen. Diese Bezugsscheine können den Aktionären im Falle einer feindlichen Übernahme zugeteilt werden, sofern der Angreifer selbst über übernahmerechtliche Schutzmechanismen verfügt. Die Inhaber der Bezugsscheine haben sodann die Möglichkeit, diese gegen neue Aktien zu einem Vorzugspreis einzutauschen, mit der Folge, dass der Preis der Zielgesellschaft steigt. Der französische Gesetzgeber verabschiedete ferner den so genannte „Danone Änderungsvorschlag“, welcher auf Grund der am französischen Finanzmarkt im Jahre 2005 kursierenden Übernahmegerüchte des französischen Unternehmens Danone durch PepsiCo in den Gesetzesentwurf eingebracht wurde. Ein potentieller Bieter ist demnach verpflichtet, sein Vorhaben gegenüber der AMF mitzuteilen, wenn Anzeichen vorliegen, dass eine Übernahme vorbereitet wird. Der Wortlaut dieser Regelung wird hingegen zurzeit noch von der AMF diskutiert. Die Umsetzung der Richtlinie zeigt somit, dass paradoxerweise das neue Übernahmerecht an Liberalität verloren hat.

   Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz – Änderungen im deutschen Übernahmerecht 

In Deutschland liegt im Gegensatz zu Frankreich bisher nur ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Übernahmerichtlinie von 2004 vor. Zu den wichtigsten Neuerungen im Wertpapierübernahmegesetz (WpÜG) zählen unter anderem eine Umgestaltung der Regelungen zulässiger Abwehrmaßnahmen sowie die Einführung eines übernahmerechtlichen Squeeze-out Rechts. Das Ministerium stellte jedoch klar, dass die nach deutschem Recht bisher zulässigen Abwehrmechanismen grundsätzlich erhalten bleiben. Den Gesellschaften werde in dem Gesetzentwurf jedoch die Möglichkeit eingeräumt, freiwillig auf die Abwehrmöglichkeiten zu verzichten. Gleichzeitig wird den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, sich den strengeren EU-Regeln zu unterwerfen. Im Anschluss an ein erfolgreiches Übernahmeverfahren soll dem Bieter ferner die Möglichkeit eingeräumt werden, die übrigen Aktionäre aus der Gesellschaft auszuschließen (squeeze out). Der Minderheitsaktionär soll seinerseits das Recht erhalten, seine Aktien dem erfolgreichen Bieter anzudienen (sell out). Der Gesetzentwurf sieht des weiteren eine Angleichung der Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) an die in anderen Bereichen der Finanzmarktaufsicht bestehenden Befugnisse vor.

   Die Europäische Gesellschaft ist endlich Wirklichkeit in Frankreich 

Das Gesetz Nr. 2005-842 vom 26. Juli 2005 ("Breton-Gesetz") hat die rechtlichen Bestimmungen zur Europäischen Gesellschaft (societas europaea, SE) in Anwendung der Verordnung Nr. 2157/2001/EG vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft und der Richtlinie Nr. 2001/86/EG vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer in das französische Recht umgesetzt. Diese neuen Bestimmungen allein erlaubten es jedoch mangels Durchführungsverordnung zur Regelung vor allem der Veröffentlichungsformalitäten bisher nicht, eine SE in Frankreich zu gründen. Diese Lücke ist fortan mit der Durchführungsverordnung Nr. 2006-448 vom 14. April 2006 geschlossen. Die Errichtung einer SE, einer Gesellschaft ohne Staatsangehörigkeit in Form einer Aktiengesellschaft, ist daher heute in Frankreich möglich. Diejenigen Mandanten, die an dieser neuen Rechtsform interessiert sind, möchten sich an unsere Kanzlei wenden, um zu beurteilen, ob die SE eventuell für sie ein interessantes juristisches Instrument für ihre Aktivitäten in der Europäischen Union ist.




   Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

 
Zur Abgrenzung der beruflichen Nutzung eines Dienstwagens von der Privatnutzung hat der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch zu führen, sofern er nicht die Pauschalversteuerung eines Betrages in Höhe von monatlich 1% des Bruttolistenpreises wählt. Der BFH hat kürzlich in verschiedenen Entscheidungen die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches weiter konkretisiert. Inhaltlich hat das Fahrtenbuch für jede beruflich veranlasste Fahrt nicht nur das Datum, den Kilometerstand zu Ende und Beginn der Fahrt, Reiseziel und –zweck anzugeben. Vielmehr sind diese Angaben um den jeweils aufgesuchten Geschäftspartner zu ergänzen (BFH Urteil vom 16. März 2006). Bereits im November 2005 hat der BFH entschieden, dass ein Fahrtenbuch nur dann Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bietet und deshalb ordnungsgemäß ist, wenn die Eintragungen zeitnah und in geschlossener Form erfolgen und die Fahrten vollständig in fortlaufendem Zusammenhang wiedergeben. Darüber hinaus müssen nachträgliche Änderungen erkennbar sein. Diesen Anforderungen genügt weder eine lose Sammlung von Notizzetteln, auf denen die einzelnen Fahrten festgehalten werden, noch eine Computerdatei wie z.B. in einem Excel-Programm. Bei letzterer ist jedenfalls nicht sichergestellt, dass evtl. erfolgte Änderungen erkennbar sind.

   Änderung der Rechtsprechung zu Massenentlassungen

Bislang war es ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass bei Massenentlassungsverfahren im Sinne des § 17 KSchG die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig vor der Entlassung im Sinne der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen musste. Nachdem der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2005 entschieden hat, dass es bei Massenentlassungsverfahren im Sinne des § 17 KSchG für den Zeitpunkt der „Entlassung“ auf den Zeitpunkt der Kündigung durch den Arbeitgeber und nicht die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, wurde mit Spannung erwartet, ob das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung ändern wird.

Mit Urteil vom 23. März 2006 revidierte das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung und ist den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich gefolgt. Danach muss die Anzeige bei der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1 S. 1 KSchG rechtzeitig vor dem Ausspruch der Kündigung erfolgen. Welche Rechtsfolgen eine nicht rechtzeitige Anzeige bei der Bundesagentur nach sich zieht, hat das Bundesarbeitsgericht vorerst offen gelassen. Arbeitgebern, die auf die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit vertraut hatten, wird zumindest bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Januar 2005 Vertrauensschutz zugebilligt.

   Sanktionen, im Falle der ordnungswidrigen Beschäftigung von Ausländern 

Der Arbeitgeber eines ausländischen Arbeitnehmers muss im Falle dessen irregulären Aufenthalts in Frankreich sämtliche Kosten für die Rückführung des Arbeitnehmers in sein Heimatland tragen. Eine Verordnung vom 6. Juni 2006 regelt die Modalitäten dieser Kosten. Das den Regelverstoß feststellende Protokoll wird dem Präfekten übermittelt, der die Situation des Beschäftigten hinsichtlich dessen Aufenthaltsrechts überprüft. Sollten Unregelmäßigkeiten festegestellt werden, informiert der Präfekt den Arbeitgeber mittels Einschreiben mit Rückschein über seine Absicht, ihm die Kosten für die Rückführung aufzuerlegen. Der Arbeitgeber hat eine Frist von 15 Tagen, um sich zur Sache zu äußern. Nach Ablauf dieser Zeit teilt der Präfekt seine Entscheidung und gegebenenfalls den Kostenbescheid dem Arbeitgeber mit. Der Beitrag wird für jeden ausländischen Arbeitnehmer fällig, der ordnungswidrig beschäftigt ist. Die festzusetzenden Kosten werden jährlich durch gemeinsame Verordnung des Innenministers und des Haushaltsministers entsprechend der Durchschnittskosten des Vorjahres für die Rückführung in die geographische Zone des Herkunftslandes des Arbeitnehmers, festgesetzt.

   Unterscheidung zwischen Wiedereingliederungspflicht und Wiedereinstellungspflicht im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung 

Durch ein Urteil vom 15. Februar 2006 hat der französische Kassationshof (Kammer für Arbeitsrechtsangelegenheiten) die Frage bezüglich des Umfanges der Wiedereinstellungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Aufhebung einer betriebsbedingten Kündigung, die nach Annullierung des sozialplanes eintrat, geklärt. Die Frage stellt sich, da gemäß herrschender französischer Rechtsprechung der Arbeitgeber die Suche nach Wiedereingliederungsmöglichkeiten (Vorbedingung einer betriebsbedingten Kündigung) innerhalb der Gruppe, zu dem das Unternehmen gehört, vornehmen muss und somit auch bei den Unternehmen der Gruppe, die sich im Ausland befinden. Die Wiedereinstellungspflicht des Arbeitgebers (greift ein nachdem die betriebsbedingte Kündigung aufgehoben wurde), die durch die Fortsetzung des Arbeitsvertrages entsteht, wurde jedoch vom Kassationshof auf das Unternehmen begrenzt.



 


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