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Verschiedenes
Europarecht
Deutsches
Recht
Französisches
Recht

Gruppeninterne
Finanzhilfen
–
Abzugsfähigkeit
eines
Forderungsverzichts
gegenüber
einer
Enkelgesellschaft
In einem
Beschluss
vom 10.
März 2006
hat der
französische
Staatsrat
(Conseil d’Etat)
die
Vorschriften
über die
Abzugsfähigkeit
von
gruppeninternen
Finanzhilfen
präzisiert.
Die
Vorschriften
gelten unter
der
Voraussetzung,
dass eine
Finanzhilfe
von einer
Muttergesellschaft
einer ihrer
Enkelgesellschaften
gewährt
wird, an der
sie keine
direkte
Beteiligung
hält. Der
Staatsrat
präzisiert,
dass die auf
diese Art
gewährte
Hilfe keine
außergewöhnliche
Maßnahme
der
Verwaltung
ist, selbst
wenn es
keine
Geschäftsverbindungen
zwischen der
Muttergesellschaft
und der
Enkelgesellschaft
gibt. Dieser
Forderungsverzicht
wird – bis
zum Beweis
des
Gegenteils
– als
werterhöhend
für die am
Kapital der
Tochtergesellschaft,
die die
Enkelgesellschaft
kontrolliert,
gehaltene
Beteiligung
angesehen.
Folglich
kann diese
Hilfe
finanzieller
Art nicht
als eine
abzugsfähige
Belastung
für das
Ergebnis der
Muttergesellschaft
angesehen
werden. Im
übrigen hat
der
Staatsrat
gleichermaßen
bekräftigt,
dass bei
Fehlen von
speziellen
Vorschriften
über die
steuerliche
Organschaft
eine
Gesellschaft,
die zu einer
steuerlichen
Organschaft
gehört,
eine
Finanzhilfe,
die sie
einer
konzernfremden
Gesellschaft
zuwendet,
nur nach den
allgemeinen
Vorschriften
steuerlich
absetzen
kann,.


Rentenversicherungspflicht
für
GmbH-Geschäftsführer?
Das
Bundessozialgericht
hatte in
einem
Urteil
vom 24.
November
2005 (B
12 RA
1/04)
entgegen
der
jahrelangen
Praxis
der
Sozialversicherungsträger
entschieden,
dass bei
der
Beurteilung
der
Rentenversicherungspflicht
von
GmbH-Geschäftsführern
nicht
die Verhältnisse
der GmbH,
sondern
die des
GmbH-Geschäftsführers
selbst
entscheidend
sind.
Danach
sollte
auch ein
Geschäftsführer,
der als
beherrschender
Gesellschafter
mindestens
50% der
Geschäftsanteile
der GmbH
besitzt,
als
arbeitnehmerähnlicher
Selbständiger
gem.
§ 2
Satz 1
Nr. 9
SGB VI
rentenversicherungspflichtig
sein,
sofern
einziger
Auftraggeber
die von
ihm
beherrschte
GmbH ist
und er
selbst
keine
versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer
beschäftigt.
Nach
Verkündung
dieses
Urteils
waren
Nachzahlungsansprüche
der
Sozialversicherungsträger
zu befürchten.
Die
Deutsche
Rentenversicherung
hat jedoch
beschlossen,
dieses
Urteil als
Einzelfallentscheidung
zu behandeln
und dieser
Rechtsprechung
nicht
generell zu
folgen. Zur
rechtlichen
Absicherung
der
bisherigen
Verwaltungspraxis
wird das
Bundesministerium
für Arbeit
und Soziales
eine
Klarstellung
der
gesetzlichen
Vorschriften
auf den Weg
bringen.
Wer
vor einer
gesetzlichen
Neuregelung
Rechtssicherheit
über die
Rentenversicherungspflicht
von Geschäftsführern
erlangen möchte,
kann dies
nur über
eine
entsprechende
rechtliche
Gestaltung (entweder
Einstellung
eines
Arbeitnehmers
oder
Ausdehnung
der
beruflichen
Tätigkeiten
des Geschäftsführers)
erreichen.
Gesetz
zur Regelung
von
öffentlichen
Übernahmeangeboten
–
Umsetzung
der
europäischen
Richtlinie
in
Frankreich
Das
Gesetz zur
Umsetzung
der europäischen
Übernahmerichtlinie
in
Frankreich
trat mit
sofortiger
Wirkung am
31. März
2006 in
Kraft. Eine
Vielzahl von
Regelungen
muss
hingegen
noch von der
französischen
Finanzaufsichtsbehörde
(AMF)
konkretisiert
werden. Das
Gesetz
bringt
einige
Neuerungen
im französischen
Übernahmerecht.
So sind
insbesondere
zwei
Innovationen
hervorzuheben:
zum einen
die
Ausweitung
der
Verteidigungsmöglichkeiten
für die
Zielgesellschaft;
zum anderen
der Umgang
mit „Übernahmegerüchten“.
Das Gesetz
ermöglicht
es, französischen
börsennotierten
Unternehmen
durch ihre
Hauptversammlungen
im Vorfeld
oder während
eines Übernahmeangebots
die Auflage
von
Bezugsscheinen
für Aktien
(„bons de
souscription
d’actions“),
welche der
Geschäftsführung
zur Verfügung
gestellt
werden,
genehmigen
zu lassen.
Diese
Bezugsscheine
können den
Aktionären
im Falle
einer
feindlichen
Übernahme
zugeteilt
werden,
sofern der
Angreifer
selbst über
übernahmerechtliche
Schutzmechanismen
verfügt.
Die Inhaber
der
Bezugsscheine
haben sodann
die Möglichkeit,
diese gegen
neue Aktien
zu einem
Vorzugspreis
einzutauschen,
mit der
Folge, dass
der Preis
der
Zielgesellschaft
steigt. Der
französische
Gesetzgeber
verabschiedete
ferner den
so genannte
„Danone Änderungsvorschlag“,
welcher auf
Grund der am
französischen
Finanzmarkt
im Jahre
2005
kursierenden
Übernahmegerüchte
des französischen
Unternehmens
Danone durch
PepsiCo in
den
Gesetzesentwurf
eingebracht
wurde. Ein
potentieller
Bieter ist
demnach
verpflichtet,
sein
Vorhaben
gegenüber
der AMF
mitzuteilen,
wenn
Anzeichen
vorliegen,
dass eine Übernahme
vorbereitet
wird. Der
Wortlaut
dieser
Regelung
wird
hingegen
zurzeit noch
von der AMF
diskutiert.
Die
Umsetzung
der
Richtlinie
zeigt somit,
dass
paradoxerweise
das neue Übernahmerecht
an Liberalität
verloren hat.
Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz
–
Änderungen
im deutschen
Übernahmerecht
In
Deutschland
liegt im
Gegensatz zu
Frankreich
bisher nur
ein
Gesetzesentwurf
zur
Umsetzung
der Übernahmerichtlinie
von 2004 vor.
Zu den
wichtigsten
Neuerungen
im
Wertpapierübernahmegesetz
(WpÜG) zählen
unter
anderem eine
Umgestaltung
der
Regelungen
zulässiger
Abwehrmaßnahmen
sowie die
Einführung
eines übernahmerechtlichen
Squeeze-out
Rechts. Das
Ministerium
stellte
jedoch klar,
dass die
nach
deutschem
Recht bisher
zulässigen
Abwehrmechanismen
grundsätzlich
erhalten
bleiben. Den
Gesellschaften
werde in dem
Gesetzentwurf
jedoch die Möglichkeit
eingeräumt,
freiwillig
auf die
Abwehrmöglichkeiten
zu
verzichten.
Gleichzeitig
wird den
Gesellschaften
die Möglichkeit
eingeräumt,
sich den
strengeren
EU-Regeln zu
unterwerfen.
Im Anschluss
an ein
erfolgreiches
Übernahmeverfahren
soll dem
Bieter ferner
die Möglichkeit
eingeräumt
werden, die
übrigen
Aktionäre
aus der
Gesellschaft
auszuschließen
(squeeze
out). Der
Minderheitsaktionär
soll
seinerseits
das Recht
erhalten,
seine Aktien
dem
erfolgreichen
Bieter
anzudienen (sell
out). Der
Gesetzentwurf
sieht des
weiteren
eine
Angleichung
der
Ermittlungsbefugnisse
der
Bundesanstalt
für
Finanzdienstleistungsaufsicht
(BAFin) an
die in
anderen
Bereichen
der
Finanzmarktaufsicht
bestehenden
Befugnisse
vor.
Die
Europäische
Gesellschaft
ist endlich
Wirklichkeit
in
Frankreich
Das
Gesetz Nr.
2005-842 vom
26. Juli
2005 ("Breton-Gesetz")
hat die
rechtlichen
Bestimmungen
zur
Europäischen
Gesellschaft
(societas
europaea,
SE) in
Anwendung
der
Verordnung
Nr.
2157/2001/EG
vom 8.
Oktober 2001
über das
Statut der
Europäischen
Gesellschaft
und der
Richtlinie
Nr.
2001/86/EG
vom 8.
Oktober 2001
zur
Ergänzung
des Statuts
der
Europäischen
Gesellschaft
hinsichtlich
der
Beteiligung
der
Arbeitnehmer
in das
französische
Recht
umgesetzt.
Diese neuen
Bestimmungen
allein
erlaubten es
jedoch
mangels
Durchführungsverordnung
zur Regelung
vor allem
der
Veröffentlichungsformalitäten
bisher nicht,
eine SE in
Frankreich
zu gründen.
Diese Lücke
ist fortan
mit der
Durchführungsverordnung
Nr. 2006-448
vom 14.
April 2006
geschlossen.
Die
Errichtung
einer SE,
einer
Gesellschaft
ohne
Staatsangehörigkeit
in Form
einer
Aktiengesellschaft,
ist daher
heute in
Frankreich
möglich.
Diejenigen
Mandanten,
die an
dieser neuen
Rechtsform
interessiert
sind,
möchten
sich an
unsere
Kanzlei
wenden, um
zu
beurteilen,
ob die SE
eventuell
für sie ein
interessantes
juristisches
Instrument
für ihre
Aktivitäten
in der
Europäischen
Union ist.


Ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch
Zur
Abgrenzung
der
beruflichen
Nutzung
eines
Dienstwagens
von der
Privatnutzung
hat der
Steuerpflichtige
ein
Fahrtenbuch
zu
führen,
sofern
er nicht
die
Pauschalversteuerung
eines
Betrages
in Höhe
von
monatlich
1% des
Bruttolistenpreises
wählt.
Der BFH
hat
kürzlich
in
verschiedenen
Entscheidungen
die
Voraussetzungen
eines
ordnungsgemäßen
Fahrtenbuches
weiter
konkretisiert.
Inhaltlich
hat das
Fahrtenbuch
für
jede
beruflich
veranlasste
Fahrt
nicht
nur das
Datum,
den
Kilometerstand
zu Ende
und
Beginn
der
Fahrt,
Reiseziel
und –zweck
anzugeben.
Vielmehr
sind
diese
Angaben
um den
jeweils
aufgesuchten
Geschäftspartner
zu
ergänzen
(BFH
Urteil
vom 16.
März
2006).
Bereits
im
November
2005 hat
der BFH
entschieden,
dass ein
Fahrtenbuch
nur dann
Gewähr
für die
Vollständigkeit
und
Richtigkeit
bietet
und
deshalb
ordnungsgemäß
ist,
wenn die
Eintragungen
zeitnah
und in
geschlossener
Form
erfolgen
und die
Fahrten
vollständig
in
fortlaufendem
Zusammenhang
wiedergeben.
Darüber
hinaus
müssen
nachträgliche
Änderungen
erkennbar
sein.
Diesen
Anforderungen
genügt
weder
eine
lose
Sammlung
von
Notizzetteln,
auf
denen
die
einzelnen
Fahrten
festgehalten
werden,
noch
eine
Computerdatei
wie z.B.
in einem
Excel-Programm.
Bei
letzterer
ist
jedenfalls
nicht
sichergestellt,
dass
evtl.
erfolgte
Änderungen
erkennbar
sind.
Änderung
der
Rechtsprechung
zu
Massenentlassungen
Bislang
war es ständige
Rechtsprechung
des
Bundesarbeitsgerichts,
dass bei
Massenentlassungsverfahren
im Sinne des
§ 17 KSchG
die Anzeige
bei der
Bundesagentur
für Arbeit
rechtzeitig
vor der
Entlassung
im Sinne der
tatsächlichen
Beendigung
des
Arbeitsverhältnisses
erfolgen
musste.
Nachdem der
Europäische
Gerichtshof
in seiner
Entscheidung
vom 27.
Januar 2005
entschieden
hat, dass es
bei
Massenentlassungsverfahren
im Sinne des
§ 17 KSchG
für den
Zeitpunkt
der „Entlassung“
auf den
Zeitpunkt
der Kündigung
durch den
Arbeitgeber
und nicht
die tatsächliche
Beendigung
des
Arbeitsverhältnisses
ankommt,
wurde mit
Spannung
erwartet, ob
das
Bundesarbeitsgericht
seine
bisherige
Rechtsprechung
ändern wird.
Mit
Urteil vom
23. März
2006
revidierte
das
Bundesarbeitsgericht
seine
bisherige
Rechtsprechung
und ist den
Vorgaben des
Europäischen
Gerichtshofes
grundsätzlich
gefolgt.
Danach muss
die Anzeige
bei der
Agentur für
Arbeit nach
§ 17 Abs. 1
S. 1 KSchG
rechtzeitig
vor dem
Ausspruch
der Kündigung
erfolgen.
Welche
Rechtsfolgen
eine nicht
rechtzeitige
Anzeige bei
der
Bundesagentur
nach sich
zieht, hat
das
Bundesarbeitsgericht
vorerst
offen
gelassen.
Arbeitgebern,
die auf die
bisherige
Rechtsprechung
und
Verwaltungspraxis
der
Bundesagentur
für Arbeit
vertraut
hatten, wird
zumindest
bis zum
Bekanntwerden
der
Entscheidung
des Europäischen
Gerichtshofes
vom 27.
Januar 2005
Vertrauensschutz
zugebilligt.
Sanktionen,
im Falle der
ordnungswidrigen
Beschäftigung
von
Ausländern
Der
Arbeitgeber
eines
ausländischen
Arbeitnehmers
muss im
Falle dessen
irregulären
Aufenthalts
in
Frankreich
sämtliche
Kosten für
die
Rückführung
des
Arbeitnehmers
in sein
Heimatland
tragen. Eine
Verordnung
vom 6. Juni
2006 regelt
die
Modalitäten
dieser
Kosten. Das
den
Regelverstoß
feststellende
Protokoll
wird dem
Präfekten
übermittelt,
der die
Situation
des
Beschäftigten
hinsichtlich
dessen
Aufenthaltsrechts
überprüft.
Sollten
Unregelmäßigkeiten
festegestellt
werden,
informiert
der Präfekt
den
Arbeitgeber
mittels
Einschreiben
mit
Rückschein
über seine
Absicht, ihm
die Kosten
für die
Rückführung
aufzuerlegen.
Der
Arbeitgeber
hat eine
Frist von 15
Tagen, um
sich zur
Sache zu
äußern.
Nach Ablauf
dieser Zeit
teilt der
Präfekt
seine
Entscheidung
und
gegebenenfalls
den
Kostenbescheid
dem
Arbeitgeber
mit. Der
Beitrag wird
für jeden
ausländischen
Arbeitnehmer
fällig, der
ordnungswidrig
beschäftigt
ist. Die
festzusetzenden
Kosten
werden
jährlich
durch
gemeinsame
Verordnung
des
Innenministers
und des
Haushaltsministers
entsprechend
der
Durchschnittskosten
des
Vorjahres
für die
Rückführung
in die
geographische
Zone des
Herkunftslandes
des
Arbeitnehmers,
festgesetzt.
Unterscheidung
zwischen
Wiedereingliederungspflicht
und
Wiedereinstellungspflicht
im Rahmen
einer
betriebsbedingten
Kündigung
Durch
ein Urteil
vom 15.
Februar 2006
hat der
französische
Kassationshof
(Kammer für
Arbeitsrechtsangelegenheiten)
die Frage
bezüglich
des Umfanges
der
Wiedereinstellungspflicht
des
Arbeitgebers
im Rahmen
der
Aufhebung
einer
betriebsbedingten
Kündigung,
die nach
Annullierung
des
sozialplanes
eintrat,
geklärt.
Die Frage
stellt sich,
da gemäß
herrschender
französischer
Rechtsprechung
der
Arbeitgeber
die Suche
nach
Wiedereingliederungsmöglichkeiten
(Vorbedingung
einer
betriebsbedingten
Kündigung)
innerhalb
der Gruppe,
zu dem das
Unternehmen
gehört,
vornehmen
muss und
somit auch
bei den
Unternehmen
der Gruppe,
die sich im
Ausland
befinden.
Die
Wiedereinstellungspflicht
des
Arbeitgebers
(greift ein
nachdem die
betriebsbedingte
Kündigung
aufgehoben
wurde), die
durch die
Fortsetzung
des
Arbeitsvertrages
entsteht,
wurde jedoch
vom
Kassationshof
auf das
Unternehmen
begrenzt.
 
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