n° 2006/02

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Europarecht    Deutsches Recht    Französisches Recht

 

   Umsatzsteuer – ausländische Unternehmen – Verlagerung der Steuerschuldnerschaft

Gegenwärtig sind in Frankreich nicht ansässige Unternehmen, welche in Frankreich steuerpflichtige Tätigkeiten durchführen, grundsätzlich bezüglich dieser Tätigkeiten in Frankreich Umsatzsteuerschuldner.
Um die Steuerbetrugsrisiken zu vermeiden wurde durch das Ergänzungshaushaltgesetz für 2005 eine neue Regelung eingeführt. Diese bezweckt die Vereinheitlichung der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft der Umsatzsteuer auf den Kunden für sämtliche in Frankreich steuerpflichtigen Warenlieferungen und Dienstleistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmen zugunsten von in Frankreich umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen durchgeführt wurden.
Um diese neue Regelung umsetzen zu können, ist die fällige Umsatzsteuer im Fall von in Frankreich steuerpflichtigen Warenlieferungen und Dienstleistungen, welche durch nicht in Frankreich ansässige Unternehmen durchgeführt wurden, durch den Käufer, den Waren- oder Dienstleistungsempfänger zu entrichten. Diese neue Regelung der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft findet jedoch nur dann Anwendung, wenn der Käufer, Waren- oder Dienstleistungsempfänger über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer in Frankreich verfügt.
In der Praxis betrifft die neue Regelung die nachfolgenden in Frankreich von ausländischen Unternehmen ausgeführten Tätigkeiten: interne Lieferungen, Lieferungen, die nach Installation oder Montage erfolgen, die mit einer in Frankreich befindlichen Immobilie zusammenhängenden Dienstleistungen, kulturelle, sportliche, wissenschaftliche und erzieherische Dienstleistungen, Unterhaltungs- und Transportdienstleistungen, mit der Ausnahme von innergemeinschaftlichen Transportdienstleistungen sowie hiermit verbundene Dienstleistungen.




   Grenzüberschreitende Fusionen in der EU

Am 15. Dezember 2005 ist die Europäische Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (RL 2005/56/EG) in Kraft getreten. Sie ist bis spätestens Dezember 2007 in nationales Recht umzusetzen.
Die Richtlinie ergänzt die Regeln zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE), bei der eine der wichtigsten Gründungsformen gerade die grenzüberschreitende Verschmelzung ist, und die SEVIC-Entscheidung des EuGH, in der der Gerichtshof erst kürzlich entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat Umwandlungen unter Beteiligungen von Kapitalgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen muss. Sie schliesst mithin eine wichtige Lücke im Gesellschaftsrecht.
Die Richtlinie soll vor allem kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften helfen, die über ihren eigenen Mitgliedstaat hinaus tätig sein wollen, nicht aber unionsweit und deshalb kaum von der Möglichkeit Gebrauch machen dürften, eine Europäische Aktiengesellschaft zu gründen. Nach dem in der Richtlinie geregelten Verfahren sollen für solche grenzüberschreitenden Fusionen die in dem betreffenden Mitgliedstaat im Inland geltenden Grundsätze und Vorschriften anwendbar sein.
In Zukunft wird also beispielsweise eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) problemlos mit einer französischen Société à responsabilité limitée (Sàrl) verschmelzbar sein und umgekehrt. Vor allem der deutsche Mittelstand oder französische PMEs können dadurch sehr viel einfacher als bisher über Landesgrenzen hinweg Kooperationen eingehen und Umstrukturierungen durchführen.

   Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers unter auflösender Bedingung

Der BGH hat mit Urteil vom 24. Oktober 2005 entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH unter einer auflösenden Bedingung bestellt werden kann. Er grenzt sich somit von der bisherigen herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur ab. Hintergrund dieser Entscheidung war ein Gesellschafterbeschluss, der ein automatisches Ausscheiden des Geschäftsführers vorsah, wenn der Geschäftsführer seine volle Arbeitskraft nicht bis zu einem bestimmten Datum der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Hierdurch sollte ihm die Möglichkeit eröffnet werden, sein Engagement in einer anderen Gesellschaft nicht überstürzt beenden zu müssen. Da der bestellte Geschäftsführer jedoch in der anderen Gesellschaft entgegen der Regelung weiter tätig blieb, klagte die Gesellschaft auf Feststellung der Beendigung der Geschäftsführerstellung. Der BGH hat der Klage stattgegeben. Ein Widerspruch zum Bedürfnis nach Rechtssicherheit im geschäftlichen Verkehr, wonach für jedermann deutlich sein muss, wer die gesetzlichen Pflichten des Geschäftsführers zu erfüllen hat, besteht nicht. Ferner werden hierdurch auch keine Gläubigerschutzbelange beeinträchtigt. Sollte der Geschäftsführer nach Eintritt der Bedingung weiter rechtsgeschäftlich für die GmbH tätig werden, könne der redliche Geschäftsverkehr auf die noch im Handelsregister eingetragene und somit fortbestehende Vertretungsmacht des Geschäftsführers vertrauen. Eine Geschäftsführerbestellung unter auflösender Bedingung kann folglich im Einzelfall eine interessante Variante darstellen.

   Fällige Registersteuern bei der Abtretung von Anteilen an Gesellschaften

Wir erinnern daran, dass die Steuersätze für die Registrierung der Abtretung von Anteilen an Gesellschaften durch das Nachtragshaushaltsgesetz für 2004 (Gesetz Nr. 2004-1485 vom 30. Dezember 2004) mit Wirkung ab 1. Januar 2006 geändert wurden.
Insofern unterliegt die Abtretung von Anteilen an Gesellschaften fortan folgenden Registersteuersätzen:

  • 1,10 % (1 % vor 2006), gedeckelt auf 4.000 € pro Abtretung (3.049 € vor 2006), für die Abtretung von Aktien (hiervon ausgenommen sind nicht-börsennotierte Gesellschaften, deren Aktiva überwiegend aus Immobilien bestehen);
  • 5 % (4,80 % vor 2006) für die Abtretung von Geschäftsanteilen (v.a. SARL, Gesellschaften bürgerlichen Rechts) oder von nicht-börsennotierten Gesellschaften, deren Aktiva überwiegend aus Immobilien bestehen.

Im Übrigen kann bei der Abtretung von Geschäftsanteilen auch weiterhin ein Freibetrag in Höhe von 23.000 € von der Bemessungsgrundlage, auf die die 5 % anzuwenden sind, abgezogen werden. Dabei gilt zu beachten, dass sich dieser maximale Freibetrag von 23.000 € auf alle Geschäftsanteile einer Gesellschaft bezieht. Insofern wäre bei einer Abtretung der Hälfte der Anteile einer Gesellschaft der Kaufpreis für diese Abtretung, der als Berechnungsgrundlage für die 5 % Registersteuer heranzuziehen ist, um 11.500 € zu reduzieren.




   Nachbesserung bei der Besteuerung von Abfindungen


Wie bereits in der Januarausgabe unseres Newsletters berichtet, wurde von der neuen Bundesregierung die Streichung der steuerlichen Freibeträge für Abfindungen (zwischen 7.200 € und 10.800 €) beschlossen, die nach dem 31. Dezember 2005 vereinbart wurden. Vertrauensschutz für die Gewährung der Freibeträge sollte nach bisheriger Regelung nur dann bestehen, wenn die Auszahlung der Abfindung bis zum 31. Dezember 2006 erfolgt. 
Nunmehr wurde der Zeitraum für Vertrauensschutz verlängert. Abfindungsvereinbarungen bei einer vom Arbeitgeber oder vom Gericht veranlassten Aufhebung des Dienstverhältnisses, die vor dem 31. Dezember 2005 geschlossen wurden, können noch von den alten Freibeträgen profitieren, wenn die Zahlung der Abfindung bis spätestens zum 31. Dezember 2007 erfolgt. 

   Beschäftigungssicherungsklausel in der Insolvenz

Das Bundesarbeitsgericht hat am 17. November 2005 (6 AZR 107/05) entschieden, dass Vereinbarungen zur Standortsicherung, die betriebsbedingte Kündigungen für einen bestimmten Zeitraum ausschließen und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wurden, vom Insolvenzverwalter nicht berücksichtigt werden müssen. In dem zu entscheidenden Fall hatten Unternehmen und Betriebsrat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen befristeten Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen gegen Lohnverzicht vereinbart. Der Insolvenzverwalter, der im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen Teilbetrieb stilllegen wollte, fühlte sich an die Vereinbarung nicht gebunden und kündigte betriebsbedingt vor Auslaufen der vereinbarten Standortsicherungsvereinbarung.

   Vorschläge für einen neuen Arbeitsplatz im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung

In Frankreich besteht für den Arbeitgeber die Pflicht, vor einer betriebsbedingten Kündigung einen neuen Arbeitsplatz für die zu entlassenden Arbeitnehmer zu suchen. Im April 2005 ist eine Polemik entstanden, als ein im Elsass gelegenes Unternehmen seinen zu entlassenden Arbeitnehmern Arbeitsplätze in Rumänien angeboten hat. Dieser Vorschlag ist als „Pseudowiedereingliederung“ bewertet worden, da dies als „nicht seriös“ angesehen wurde. Eine Behörde, die zum Arbeitsministerium gehört, hat als Reaktion darauf nunmehr eine Verwaltungsvorschrift erlassen. Danach kann „ein Vorschlag eines Unternehmens bezüglich von Posten innerhalb der Gruppe, die im Ausland belegen sind, nicht als seriös angesehen werden, wenn das Gehalt stark unterhalb des SMIC (= französischer gesetzlicher Mindestlohn, z. Zt. 1.357,07 € für 169 Stunden/Monat) liegt. Sollte ein derartiger „nicht seriöser“ Vorschlag gemacht worden sein, so ist die zuständige Arbeitsbehörde gehalten, von dem Arbeitgeber die Rücknahme dieses Vorschlags zu verlangen. Dies hätte wiederum zur Folge, dass eine betriebsbedingte Kündigung dann möglicherweise unbegründet sein könnte.



   Die Prüfpflicht des Auftraggebenden Unternehmens in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch Subunternehmer

Durch Einführung umfangreicher Regelungen hat der französische Gesetzgeber den Schutz der Angestellten von Subunternehmen, die zur Verfügung eines auftraggebenden Unternehmens gestellt werden und von deren Arbeiten dieser Auftraggeber profitiert, verstärkt.
Danach haftet der Auftraggeber in Fällen, in denen der Auftrag 3.000 Euro übersteigt, gesamtschuldnerisch mit dem Subunternehmen für Steuern, Abgaben, Pflichtbeiträge, Strafen, Entschädigungen und Lasten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis dieser Angestellten.
In gleicher Weise kann der Auftraggeber zur Zahlung einiger dieser Beträge herangezogen werden, wenn an dem Geschäft drei verschiedene Parteien (Hauptauftraggeber – Auftragnehmer – Subunternehmer) beteiligt sind.
Eine neuere Rechtsprechung hat den Umfang der Verpflichtungen des Auftraggebers zur Überprüfung vergrößert. Dieser läuft künftig Gefahr, bei Verletzung dieser Prüfpflicht gemeinsam mit dem Subunternehmer strafrechtlich verantwortlich zu sein.

 


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