Nr. 2006/01

Zu Händen von Monsieur Jean Dupont
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Wir wünschen Ihnen, dass das Jahr 2006 Ihnen alles bringt, was Sie sich wünschen, sowohl auf beruflicher als auch auf privater Ebene.

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Europarecht    Deutsches Recht    Französisches Recht

 

   Grenzüberschreitender Verlustabzug

Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil am 13. Dezember 2005 entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein pauschales Verbot grenzüberschreitenden Verlustabzuges gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt.
Danach können Rechtsvorschriften, die es einer Muttergesellschaft verwehren, die Verluste ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaften anzurechnen, obwohl ein solcher Verlustabzug zwischen gebietsansässigen Gesellschaften eines Konzerns gestattet ist, die Niederlassungsfreiheit beschränken. Zulässig ist diese Beschränkung bei Vorliegen eines berechtigten und mit dem EG-Vertrag zu vereinbarendes Ziel, sofern sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.
Allerdings verstößt die Beschränkung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die gebietsfremde Tochtergesellschaft in ihrem Sitzstaat die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat und keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft in ihrem Sitzstaat für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten, z.B. im Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden können.
Die nationale Regelung hat dies zu berücksichtigen und einen grenzüberschreitenden Verlustabzug zulassen, wenn die gebietsansässige Muttergesellschaft gegenüber den Behörden nachweist, dass ein Abzug im Staat der Tochtergesellschaft nicht möglich ist. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor. 

   Abschaffung der Steuerbefreiung für Abfindungen

Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen der neuen Bundesregierung wurde beschlossen, die Freibeträge für Abfindungen bei arbeitgeberseitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die nach dem 31. Dezember 2005 vereinbart werden, abzuschaffen. Die Freibeträge beliefen sich nach § 3 Nr. 9 EStG zuletzt – je nach Alter und Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers - auf 7.200 Euro, 9.000 Euro oder 11.000 Euro. 

Für die Auszahlung von bis zum 31. Dezember 2005 vereinbarten Abfindungen wird jedoch eine Übergangsregelung geschaffen. Wird die Auszahlung bis spätestens 31. Dezember 2006 geleistet, wird die Abfindung noch nach altem Recht besteuert. Nach dem 31. Dezember 2006 können Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG) nur noch als außerordentliche Einkünfte nach der so genannten Fünftelungsregelung versteuert werden, bei der die Einkünfte zur Milderung der Progression rechnerisch über fünf Jahre verteilt werden.




   Hinterlegung von Jahresabschlüssen bei einer GmbH

 
Das Gesetz vom 2. August 2005 zur Begünstigung von klein- und mittelständischen Betrieben vereinfachte unter anderem die Feststellung des Jahresabschlusses in kleinen GmbHs, in denen der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter ist. Da in diesem Fall der Alleingesellschafter und der Geschäftsführer dieselbe (natürliche) Person ist, erscheint der Formalismus der Feststellung des Jahresabschlusses überflüssig. Das Gesetz vom 2. August 2005 hat daher den zweiten Absatz des Artikels L. 223-31 des französischen Handelsgesetzbuchs wie folgt abgeändert: „Ist der alleinige Gesellschafter gleichzeitig einziger Geschäftsführer der Gesellschaft, gilt die Hinterlegung des unterzeichneten Lageberichts, des Jahresabschlusses und des Inventars beim Handelsregister als Feststellung des Jahresabschlusses.“ Demzufolge ist in solch einem Fall das Verfassen eines Protokolls bezüglich der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr erforderlich. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH haftet somit in Zukunft allein auf Grundlage der Buchhaltungsunterlagen, die er von ihm unterzeichnet in der Geschäftsstelle des Handelsgerichts hinterlegt. Diese neue Vorschrift entbindet allerdings unserer Meinung nach den Alleingesellschafter nicht von seiner Pflicht, über die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen und diesen Beschluss bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu hinterlegen.

EU-Richtlinie zur Fusion von Kapitalgesellschaften verabschiedet

Das Europa-Parlament und der Europa-Rat haben am 26. Oktober 2005 die EU-Richtlinie zur Fusion von Kapitalgesellschaften verabschiedet. Die Richtlinie ermöglicht es, Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union einfacher und kostengünstiger zu fusionieren. Die Richtlinie stellt somit die Grundlage für die Beseitigung von bislang bestehenden rechtlichen und administrativen Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Fusionen dar. Insbesondere für mittelständische und kleine Unternehmen, die nicht auf das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft zurückgreifen wollen bzw. können, wird die grenzüberschreitende Fusion somit attraktiv. Neu ist insbesondere, dass eine Abwicklung des übernommenen Unternehmens nicht mehr erforderlich ist. Die Richtlinie gilt für alle Kapitalgesellschaften mit Ausnahme der Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis Ende 2007 umzusetzen.




   Altersbefristung gekippt
 

Die im Zuge der Hartz-Reformen eingeführte Alters-Befristungsregelung aus § 14 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wurde vom Europäischen Gerichtshof gekippt. Nach dieser Vorschrift durften Arbeitnehmer, die das 52. Lebensjahr vollendet hatten, ohne Sachgrund befristet eingestellt werden. 
Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung als diskriminierend für ältere Arbeitnehmer angesehen, da diese von unbefristeten Arbeitsverhältnissen ausgeschlossen würden. Der Deutsche Gesetzgeber ist nun aufgerufen, das Gesetz nachzubessern. Bis zu einer Neuregelung sollte daher die reine Altersbefristung nicht mehr vertraglich vereinbart werden, da unwirksame Befristungen vom Gesetz als unbefristete Arbeitsverhältnisse eingestuft werden. Nach wie vor möglich sind Befristung für Neueinstellungen oder mit Sachgrund.

   Frühere Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

 
Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 gelten geänderte Fälligkeitszeitpunkte für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Nach der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Regelung mussten die Beiträge für bis zum 15. des Monats gezahlte Arbeitsentgelte zum 25. des Monats abgeführt werden. Für nach dem 15. gezahlt Arbeitsentgelte mussten die Beiträge zur Sozialversicherung erst bis zum 15. des Folgemonats gezahlt werden
Für ab dem 1. Januar 2006 gezahlte Arbeitsentgelte sind nunmehr die Sozialversicherungsbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats abzuführen. Der neu gefasste § 23 Abs. 1 SGB IV bestimmt zu diesem Zweck: “Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.”
Da diese Änderung zu einer Doppelbelastung des Arbeitgebers im Januar 2006 führt, besteht die Möglichkeit, diesen Monatsbeitrag auf die nachfolgenden Monate aufzuteilen. Für weitere Informationen zu dieser Möglichkeit einer Ratenzahlung stehen wir selbstverständlich gerne zu Ihrer Verfügung.

    Mandatsdauer der Belegschaftsvertreter in kleinen und mittelständischen Unternehmen (PME)

Durch Gesetz vom 2. August 2005 zur Begünstigung von kleinen und mittelständischen Unternehmen wurden die Bestimmungen in Bezug auf die Mandatsdauer der Belegschaftsvertreter geändert. Die Dauer des Mandats wird in Zukunft vier anstatt 2 Jahre betragen, sofern hiervon nicht durch Vertrag abgewichen wird. Betroffen sind die Personalvertreter, die Mitglieder des Betriebsrats und des Gesamtbetriebsrats sowie des Konzernbetriebsrats. Nicht betroffen sind hingegen die Mitglieder des Hygieneausschusses und des Ausschusses für Sicherheit und Arbeitsbedingungen, bei denen es bei der Dauer von zwei Jahren bleibt.
Die Verlängerung der Mandatsdauer findet keine Anwendung auf laufende Mandate.
Demzufolge müssen alle Personalvertretungen, die vor der Verkündung des Gesetzes am 4. August 2005 gewählt wurden, nach Ablauf von zwei Jahren erneuert werden. Falls die oben genannten Personalvertreter nach diesem Datum gewählt wurden, verbleiben sie vier Jahre im Amt.

   Neue Schwellenwerte bei Zahlung von Abfindungen anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Der Gesetzesentwurf zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2006 sieht vor, dass die Freibeträge einiger Abfindungen anlässlich von Kündigungen und einigen anderen Beendigungen von Arbeitsverhältnissen neu festgesetzt werden.
So würde die vertraglich vorgesehene Kündigungsentschädigung für den Anteil, der über den gesetzlich bzw. tarifvertraglich vorgesehenen Betrag hinausgeht, nur noch bis zu einem absoluten Höchstwert von 180.000 € von der Einkommensteuer und Sozialabgaben befreit sein. Bisher belief sich diese absolute Höchstgrenze auf 366.000 €.
Die Abfindungen, die anlässlich eines freiwilligen Ausscheidens im Rahmen eines Sozialplans gezahlt werden, sind bisher insgesamt von Einkommensteuer und Sozialabgaben befreit. Künftig würde die Befreiung nur noch bis zu dem oben angegebenen absoluten Höchstwert bestehen. Diese Bestimmungen würden auf Abfindungszahlungen, die der Empfänger ab dem 1. Januar 2006 erhält, anwendbar sein.
Dieses Gesetz ist von der Nationalversammlung am 23. November 2005 angenommen worden.



   Rechtsvergleichende Vortragsserie zur Sammelklage („class action“)

Die Industrie- und Handelskammer Paris veranstaltet am 27. Januar 2006 von 8.30 -18 Uhr eine rechtsvergleichende Vortragsserie zur Entwicklung der Sammelklage - so genannte „class action“ -. Herr Dr. Christoph Maurer wird für BRS BRS & Partners den aktuellen Stand im deutschen Recht vorstellen. Die Teilnahmegebühr beträgt 360 €. Anbei übersenden wir Ihnen das entsprechende Anmeldeformular. Für unsere Mandanten verfügen wir über einige Einladungen.

   Beginn der Registrierung einer „.eu“ - Domain 

Seit dem 7. 12. 2005 können Inhabern eingetragener nationaler und EU-Marken sowie geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen Registrierungsanträge zur Vorregistrierung bei der Europäischen Registrierungsstelle für Domain Namen (EURid) stellen. Diese erste Registrierungsphase - so genannte „sunrise period“ - läuft bis zum 6. 2. 2006. Ab dem 7. 2. 2006 können Inhaber so genannter früherer Rechte (z. B. nicht eingetragene Marken, Unternehmenskennzeichen, Firmennamen und Werktitel) ihre Anmeldungen tätigen. Die zweite Registrierungsphase läuft bis zum 6. 4. 2006. Die Antragsteller der ersten und zweiten Phase müssen den Nachweis ihrer Berechtigung für eine privilegierte Registrierung erbringen. Bei Inhabern gleichlautender Kennzeichen genießt der zuerst gestellte Antrag Vorrang. Am 7. 4. 2006 beginnt schließlich die Anmeldungsfrist für sonstige Interessenten - so genannte „land rush period“ -, die keine besondere Berechtigung vorweisen können. Die Kosten einer Domainregistrierung belaufen sich zur Zeit auf 10,00 € pro Antrag zzgl. Verwaltungsgebühren.

 


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